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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Title:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, durchgesehene Auflage
Scope:
220 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung I. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 35 — 
Durch Vertrag regeln gleichgeordnete Rechtssubjekte ver— 
möge Willensübereinstimmung ihre Rechtsverhältnisse, derart, daß 
sie sich wechselseitig binden. 
Der Vertrag ist möglich, soweit der Staat in seinen privat- 
wirtschaftlichen Beziehungen als Fiskus sich seiner hoheitlichen 
Natur entkleidet und als Privatrechtssubjekt sich der gewöhnlichen 
Privatrechtsordnung unterwirft. Auf diesem Boden kann er 
natürlich auch privatrechtliche Verträge und zwar solche ver- 
mögensrechtlicher Natur abschließen. Dasselbe gilt von den 
öffentlich-rechtlichen Korporationen. Die Verwaltung geht daher 
mannigfach obligatorische Verträge zur Erreichung ihrer Aufgaben ein. 
Soweit dagegen der Staat und seine Verwaltung in seiner 
hoheitlichen Natur auftritt und seine Herrschaft betätigt, ist ein 
Vertrag unmöglich. Denn es fehlt die Gleichstellung der Rechts- 
subjekte, wo die Staatsgewalt mit ihren Untertanen in Beziehungen 
tritt. Die allbeherrschende Staatsgewalt kann sich gegenüber den 
ihr Unterworfenen gar nicht rechtlich binden. Das gilt nicht bloß 
von der gesetzgebenden Staatsgewalt, so daß verwaltungsrechtliche 
Verträge möglich wären. Denn der verwaltende Staat ist keine 
andere Persönlichkeit als der gesetzgebende. Allerdings können ge- 
wisse Verwaltungsakte nur mit Zustimmung des Beteiligten ergehen. 
Doch ist auch hier nicht die wechselseitige Willensübereinstimmung 
rechtsbegründend, sondern die Willenserklärung der Verwaltungs- 
behörde, für deren Abgabe die Erklärung eines Beteiligten eine der 
Voraussetzungen war. Es handelt sich regelmäßig um tatsächliche 
Anordnungen. 
Wohl aber sind auch auf dem Boden des öfentlichen Rechtes 
Verträge zwischen gleichgeordneten Persönlichkeiten über Gegenstände 
möglich, die die Rechtsordnung ihrer Verfügungsfreiheit überläßt, 
z. B. zwischen zwei Gemeinden. 
§ 10. Quellensammlungen und Literatur. 
Die Quellensammlungen sind entweder Privatunterneh- 
mungen, wenn auch bisweilen vom Staate begünstigte, dazu be- 
stimmt, die Quellen der besseren Übersicht halber Ausammenzuftellen.
	        

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