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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Title:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1911
Edition title:
Dritte, durchgesehene Auflage
Scope:
220 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 19. Die Kreise.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • § 16. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • § 17. Die Stadtgemeinden.
  • § 18. Die Landgemeinden.
  • § 19. Die Kreise.
  • § 20. Die Regierungsbezirke.
  • § 21. Die Provinzen und größeren Kommunalverbände.
  • § 22. Die Zentralverwaltung.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 76 — 
an den Einrichtungen des Kreises teilzunehmen, und die Verpflich- 
tung, an seinen Lasten durch Steuer und Ehrenamt mitzutragen-. 
Der Kreis hat eine Vertretung in der Kreisversammlung oder 
dem Kreistage. Dessen Mitglieder werden auf sechs Jahre mit 
alternierendem Ausscheiden alle drei Jahre gewählt. Die Wahl 
erfolgt nach den drei Wahlverbänden der Großgrundbesitzer, der 
Städte und Landgemeinden. Auf diese werden die Kreistagsabge- 
ordneten zunächst nach dem Maßstabe der Bevölkerung zwischen 
Städten und dem flachen Lande, jedoch so, daß die Städte nie mehr 
als die Hälfte und, wenn nur eine Stadt im Kreise ist, nicht mehr 
als ein Drittel erhalten, und die ländlichen Abgeordneten gleichmä- 
ßig auf Großgrundbesitzer und Landgemeinden verteilt. Der Wahl- 
verband der Großgrundbesitzer, keineswegs identisch mit den Be- 
sitzern selbständiger Gutsbezirke, sondern abhängig von einem Zen- 
sus an Grundstener, wählt seine Abgeordneten unmittelbar. Im 
Wahlverbande der Landgemeinden wählen nach Wahlbezirken die 
Vertreter der Einzelgemeinden, im Westen der Samtgemeinden und 
die Besitzer der selbständigen Gutsbezirke, die den Zensus für den 
Großgrundbesitz nicht erfüllen, erst Wahlmänner und diese den Ab- 
geordneten. Die städtischen Abgeordneten werden von Magistrat 
und Stadtverordneten in einer Wahlversammlung gewählt. In 
Posen ist das ständische System gemäß der Kreisordnung vom 
20. Dezember 1828 bestehen geblieben, wonach jeder Rittergutsbe- 
sitzer eine Virilstimme hat, jede Stadt durch ihre Gemeindeorgane 
einen und die Landgemeinden des Kreises zusammen drei Deputierte 
wählen. 
Der Kreistag tritt unter Vorsitz des Landrates zusammen und 
hat über die kommunalen Angelegenheiten zu beraten und zu be- 
schließen. 
Als Verwaltungsorgan nach Analogie des städtischen Magist- 
rats hat der Kreis den Kreisausschuß. Er besteht aus dem Land- 
rate oder seinem gesetzlichen Vertreter und sechs Ehrenbeamten, die 
der Kreis auf sechs Jahre derart wählt, daß alle zwei Jahre ein 
Drittel ausscheidet. In Posen ernennt sie der Oberpräsident. 
An der Spitze des Kreises steht der Landrat. Er war ur- 
sprünglich wesentlich Ehrenbeamter, der aus der Ritterschaft des
	        

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