Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_1
Title:
Preußisches Staatsrecht. Erster Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
597 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Von den Rechten des Königs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Staatsrechtliche Stellung des Königtums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Erster Abschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft.
  • Kap. I. Von den Rechten des Königs.
  • § 21. Geschichtliche Entwicklung des preußischen Königtums.
  • § 22. Staatsrechtliche Stellung des Königtums.
  • § 23. Die formelle Regierung des Königs, insbesondere die Ministerverantwortlichkeit.
  • § 24. Die Ministerverantwortlichkeit des gegenwärtigen preußischen Rechtes.
  • § 25. Ehrenrechte des Königs.
  • § 26. Vermögensrechte des Königs.
  • Kap. II. Erwerb und Verlust der Herrschaft.
  • Kap. III. Ausübung der Herrschaft für den König.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Objekten der Herrschaft.
  • Dritter Abschnitt. Von der Volksvertretung.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

922 Staatsrechtliche Stellung des Königtums. 133 
rechtes künftige Geschlechter nicht binden. Gesetzlich bleibt nichts anderes 
übrig, als daß die Staatsgewalt im Staatsoberhaupte vereinigt ist. 
Ist nun aber im Könige die Vereinigung aller Rechte der Staats- 
Vgewalt gegeben, so ist er der Ursprung und die Quelle alles Rechtes 
und alles Gesetzes. Das Gesetz ist der Wille des Königs. Es entsteht 
daher der Widerspruch, wie der König bei der Ausübung seiner Herr- 
schaft an gesetzliche Schranken gebunden sein kann. Der WMille einer 
Person kann nicht den Willen dieser selben Person beschränken. Die 
natürliche Folge des monarchischen Prinzips scheint einzig und allein 
der Grundsatz des absoluten römischen Kaisertums zu sein: „Frinceps 
legibus solutus est“4). Man sollte meinen, die Beschränkung des 
Willens einer Person könne nur von einem üÜbergeordneten anderen 
Willen ausgehen, eine verfassungsmäßige Beschränkung des Königtums 
sei also nur möglich unter Anerkennung der Volkssouveränetät als 
einer übergeordneten Macht. Gleichwohl ist auch eine verfassungs- 
mäßige Beschränkung des monarchischen, d. h. in dem Staate auf- 
gehenden Königtums nicht nur nach dem positiven Rechte vorhanden, 
sondern auch staatsrechtlich möglich. 
Das A. L.-R. legt dem Königtume bei Ausübung seiner Gewalt 
im wesentlichen noch keine Schranken auf. Es erklärt (II, 13 88 2 
und 3) für Zwecke des Staates die Erhaltung der äußeren und inneren 
Ruhe und Sicherheit und die Beschützung eines jeden bei dem 
Seinigen gegen Gewalt und Störungen, sowie die Beförderung des 
allgemeinen Wohlstandes und macht es dem Könige zur Pflicht, für 
die Erreichung dieser Endzwecke zu sorgen. Es beschränkt jedoch den 
König nicht auf diese Tätigkeit. Dagegen hat sich auf dem Gebiete der 
Gesetzgebung das Königtum verschiedenlich schon vor Erlaß der 
Verfassungsurkunde an bestimmte Schranken gebunden. Die meisten 
Vorschriften dieser Art, z. B. diejenigen, die Mitwirkung des Staats- 
rates betreffend, waren jedoch nur instruktioneller Natur, beschränkten 
also den Willen des Königs ebenfalls nicht. Dagegen sollte nach dem 
Patente vom 29. Mai 1781 jede neue Verordnung, welche nicht 
bloß die Staatswirtschaft und Finanzverwaltung beträfe, vor ihrem 
Erlasse der Gesetzkommission zur Begutachtung vorgelegt und keinem 
Edikte oder Reskripte, welches nicht nach vorheriger Einforderung dieses 
Gutachtens zur königlichen Vollziehung gebracht worden, irgend eine 
) L. 31 D. de legibus senatusque consultis el longa consuetudine 1, 3.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment