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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_1
Title:
Preußisches Staatsrecht. Erster Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
597 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. III. Ausübung der Herrschaft für den König.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 37. Das Aufhören der Regentschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Erster Abschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft.
  • Kap. I. Von den Rechten des Königs.
  • Kap. II. Erwerb und Verlust der Herrschaft.
  • Kap. III. Ausübung der Herrschaft für den König.
  • § 34. Fälle der Regentschaft.
  • § 35. Wesen der Regentschaft.
  • § 36. Berufung zur Regentschaft.
  • § 37. Das Aufhören der Regentschaft.
  • § 38. Die Regierungsstellvertretung.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Objekten der Herrschaft.
  • Dritter Abschnitt. Von der Volksvertretung.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

222 Das Verfassungsrecht. 837 
deren Fortfall unter gewissen Voraussetzungen überhaupt nicht in 
Frage gestellt werden kann. Hierher gehört der Fortfall der Minder— 
jährigkeit nach erreichter Großjährigkeit des Königs, der Fortfall der 
Kriegsgefangenschaft nach Rückkehr aus ihr. Wenn dagegen über die 
Tatsache, ob der Grund der Regentschaft fortbesteht, überhaupt ein 
Zweisel denkbar ist, so kann sie nicht von Rechts wegen, sondern nur 
durch Niederlegung seitens des Regenten erlöschen. 
Außer durch Aufhören der Regierungsunfähigkeit des Königs, 
für den die Regentschaft geführt wird, erlischt sie, wenn das Herrscher= 
recht des Königs selbst aufhört, da die Regentschaft als eine von dem 
zeitigen Könige abgeleitete Befugnis dessen Herrscherrecht nicht 
überdauern kann. Die Herrschaft des Königs hört nun auf durch 
dessen Tod oder Abdankung. Die Abdankung als eine Regierungs- 
handlung setzt aber die staatsrechtliche Handlungsfähigkeit des Königs 
voraus. Ein regierungsunfähiger König kann daher nicht einmal der 
Regierung entsagen und damit die Regentschaft beendigen. Der einzigr 
Grund, durch den ein regierungsunfähiger König seines Herrscher- 
rechtes verlustig geht, ist daher der Tod. Durch den Tod des Königs 
erlischt die bestehende Regentschaft, und es trilt die regelmäßige Thron= 
solge ein, vermöge deren in der Regel dem bisherigen Regenten als 
nächsten Agnaten die Krone zufallen wird. 
Die Regentschaft kann ferner aufhören durch Gründe, die in der 
Person des Regenten liegen. Diese Gründe decken sich mit denjenigen, 
welche die Beendigung der königlichen Gewalt oder die Beendigung 
ihrer Ausübung herbeiführen. Die Negentschaft erlischt daher für 
den Regenten durch dessen Tod, Abdankung oder Regierungs- 
unfähigkeit. Da eine Verpflichtung zur Uebernahme der Regentschaft 
ebensowenig besteht wie zur Uebernahme der Regierung als König, 
so kann der Regent auf sein Recht jederzeit verzichten. Tod wie 
Abdankung des Regenten führen daher das Ende seiner Regentschaft 
herbei. Ebenso muß die Regierungsunfähigkeit als Beendigungsgrund 
betrachtet werden. Die Verfassungsurkunde Art. 56 erfordert zur 
Uebernahme der Regentschaft zwar nur die Volljährigkeit des nächsten 
Agnaten. Dieses Erfordernis war jedoch extensiv auszulegen als 
Regierungssähigkeit. Nicht die Anusübung der Regentschaft, sondern 
die Regentschaft selbst ist geknüpft an das Erfordernis der Regierungs 
sähigkeil des nächsten Agnaten. Die Verfassungsurkunde kennt also 
leine Ausübung der Ausübung der Regierung, sondern nur eine
	        

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