Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_1
Title:
Preußisches Staatsrecht. Erster Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
597 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Objekten der Herrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die einzelnen Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Das gemeine Recht der Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 42. Charakter der Staatsangehörigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Erster Abschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Objekten der Herrschaft.
  • Kap. I. Das Staatsgebiet.
  • Kap. II. Die einzelnen Staatsangehörigen.
  • Erster Titel. Das gemeine Recht der Staatsangehörigen.
  • § 41. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 42. Charakter der Staatsangehörigkeit.
  • § 43. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • § 44. Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • § 45. Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • § 46. Die Rechte der Staatsangehörigen.
  • § 47. Insbesondere die sogenannten Grundrechte.
  • Zweiter Titel. Besondere Klassen der Staatsangehörigen.
  • Dritter Abschnitt. Von der Volksvertretung.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

8 42 Charakter der Staatsangehörigkeit. 257 
dem in England herrschenden Sprachgebrauche uns alle Untertanen 
nennen, insofern wir untertan sind dem Gesetze, untertan dem großen 
Gemeinwesen, das wir Staat nennen, vor allem aber untertan dem 
Fürsten, der an der Spitze des Staates steht.“ Der Gebrauch des 
Wortes „Untertan“ ist auch nicht ausgeschlossen durch Erlaß der Ver- 
fassungsurkunde. Sie hat zwar den einzelnen zahlreiche politische 
Befugnisse verliehen, diese sind aber keine wesentliche Eigenschaft eines 
jeden Staatsangehörigen. Denn diese politischen Befugnisse stehen nicht 
allen Staatsangehörigen, nicht einmal allen verfügungsfähigen, zu, sie 
hören aber auch auf, sobald sich jemand ins Ausland begibt, während 
das Untertanenverhältnis in diesem Falle völlig unberührt bleibt. 
Die Einführung der Verfassungsurkunde hat also den Charakter des 
Untertanenverhältnisses in keiner Weise verändert. 
Gänzlich unberechtigt ist dagegen der von einer gewissen poli- 
tischen Richtung vorgeschlagene und auch zum Teil in die Sprache 
der Gesetzgebung übergegangene Ausdruck „Staatsbürger“. Er bedeutet 
einen inneren Widerspruch, da mit „Bürger“ in der ständischen 
Rechtsordnung und nach heutigem Sprachgebrauche nur eine einzige 
Klasse der Staatsangehörigen bezeichnet wurde, nämlich die Ange- 
hörigen der städtischen Gemeinwesen, Staatsangehörige aber nicht nur 
die Bürger sind. Das Entstehen dieses Ausdruckes haben zwei Um- 
stände bewirkt. 
Der Ausdruck ist entstanden in einer Zeit, wo die französische 
Bourgeoisie im völligen Gegensatze zur bestehenden ständischen Rechts- 
ordnung die Herrschaft im Staate an Stelle der privilegierten Stände 
für sich in Anspruch nahm. Die philosophischen Schriften, nament- 
lich Rousseau und Sieyes, führten daher aus, daß die pri- 
velegierten Stände keine Berechtigung hätten, und der Tiers-éat, in 
dem die städtische Bevölkerung vertreten war, allein die Nation ausmache. 
Staatsangehöriger und Bürger wurden daher gleichbedeutende Begriffe. 
Eine scheinbare Rechtfertigung fand diese Gleichstellung in dem 
Vorbilde der republikanischen Stadtstaaten des Altertums. Da hier 
jede Stadt einen Staat bildete, so war natürlich jeder Staatsange- 
hörige Bürger und umgekehrt. Ihrer republikanischen Form wegen 
mußte diese antike Staatsauffassung Anklang gewinnen in der Zeit 
einer radikalen Umwälzung von unten, unbekümmert um den ge- 
waltigen Fortschritt, den die moderne Staatsidee im Vergleiche zur 
antiken gemacht hatte. 
Bornhak, Hreußlschee Staaterecht. I. 2. Kukl. 17
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment