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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_1
Title:
Preußisches Staatsrecht. Erster Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
597 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Objekten der Herrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die einzelnen Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Besondere Klassen der Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 49. Der niedere Adel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Erster Abschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Objekten der Herrschaft.
  • Kap. I. Das Staatsgebiet.
  • Kap. II. Die einzelnen Staatsangehörigen.
  • Erster Titel. Das gemeine Recht der Staatsangehörigen.
  • Zweiter Titel. Besondere Klassen der Staatsangehörigen.
  • § 48. Die ständische Rechtsordnung.
  • § 49. Der niedere Adel.
  • § 50. Die Mediatisierten. Allgemeines.
  • § 51. Die einzelnen Mediatisierten.
  • § 52. Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten.
  • § 53. Die dinglichen Rechte der Mediatisierten.
  • § 54. Erwerb und Verlust der Vorrechte der Mediatisierten
  • § 55. Die Depossedierten.
  • § 56. Das fürstliche Haus Hohenzollern.
  • § 57. Das königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Von der Volksvertretung.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

314 Das Verfassungsrecht. 3 45 
Abschließung. Soweit eine Bevorrechtigung in diesem Sinne vorliegt, 
sind die betreffenden Rechtsnormen zum mindesten mit dem Erlasse 
der Verfassungsurkunde aufgehoben. 
In dieser Beziehung kommt besonders in Betracht die durch 
die Kabinettsorders vom 16. Januar 183610) den Häuptern der 
rheinischen ritterbürtigen Adelsfamilien, welche nachweisbar vor Ein- 
führung der fremdherrlichen Gesetzgebung autonomische Festsetzungen 
über ihren Nachlaß und ihre Güter treffen durften, und vom 26. und 
28. Februar 183720) einigen Familien der westfälischen Nitterschaft 
in den Oberlandesgerichtsbezirkken Münster, Hamm und Arnsberg 
sowie der minden-ravensbergischen Ritterschaft eingeräumte Besugnis, 
unter gewissen Voraussetzungen über ihren Nachlaß zugunsten ihrer 
Nachkommen frei zu verfügen, ohne an die Beschränkungen des ge- 
meinen oder Provinzialrechtes gebunden zu sein. Es kann hier davon 
abgesehen werden, daß die betreffenden Kabinettsorders von Anfang 
an unverbindlich waren. Denn obgleich sie Abänderungen des ge- 
meinen Rechtes, also Gesetze im damaligen Sinne (§8 7 ff. Einl. 
A. L.-R.) waren und sich über mehrere Regierungsbezirke erstreckten, 
ist doch die unter diesen Voraussetzungen für ihre Verbindlichkeit not- 
wendige Verkündigung in der Gesetzsammlunget) niemals erfolgt. Der 
Inhalt der Kabinettsorders war aber auch sachlich unverbindlich, da 
er im Widerspruche stand mit dem Grundsatze der Rechtsgleichheit. Es 
handelt sich hier zwar auch um eine abweichende Normierung des 
Privatrechtes für gewisse Klassen von Personen. Die abweichende 
Normierung gewährt aber gleichzeitig ein Vorrecht, in dessen Besitz 
die nicht den betreffenden Adelsfamilien angehörigen Personen auf 
keine Weise gelangen können. Es wird ein ständisch exklusives Klassen- 
recht geschaffen, das als dem Arl. 4 der Verfassungsurkunde wider- 
sprechend mit deren Erlaß für aufgehoben anzusehen ist. Die auf 
Grund der Kabinettsorders getroffenen antonomen Versügungen 
müssen als rechtsungültig betrachtet werden#). Dagegen würde der 
19) v. Kamptz, Jahrbücher, Bd. 47, S. 399. 
20) A. a. O. Bd. 40, S. 290. 
21) Vgl. 8§ 82. 
22) v. Nönne-Zorn, Pr. St.-N., Bd. 2, S. 73, sieht ganz richtig 
jede rechtliche Bevorzugung oder Zurürksetzung wegen der Geburt, mag 
sie auf dem össentlichen oder dem Privatrechte beruhen, für ausge- 
hoben an, nicht dagegen die bloßen Singularrechte einzelner Stände. Wie,
	        

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