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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_1
Title:
Preußisches Staatsrecht. Erster Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
597 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Objekten der Herrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die einzelnen Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Besondere Klassen der Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 56. Das fürstliche Haus Hohenzollern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Erster Abschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Objekten der Herrschaft.
  • Kap. I. Das Staatsgebiet.
  • Kap. II. Die einzelnen Staatsangehörigen.
  • Erster Titel. Das gemeine Recht der Staatsangehörigen.
  • Zweiter Titel. Besondere Klassen der Staatsangehörigen.
  • § 48. Die ständische Rechtsordnung.
  • § 49. Der niedere Adel.
  • § 50. Die Mediatisierten. Allgemeines.
  • § 51. Die einzelnen Mediatisierten.
  • § 52. Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten.
  • § 53. Die dinglichen Rechte der Mediatisierten.
  • § 54. Erwerb und Verlust der Vorrechte der Mediatisierten
  • § 55. Die Depossedierten.
  • § 56. Das fürstliche Haus Hohenzollern.
  • § 57. Das königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Von der Volksvertretung.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

370 Das Versassungsrecht. § 56 
selbständiges fürstliches Haus. Hieraus ergeben sich doppelte Folge- 
rungen, privatrechtliche und staatsrechtliche. Da die fürstliche Familie 
ein besonderes Haus bildet, so hat sie keinen Teil an den Vermögens- 
rechten des königlichen Hauses. Das königliche Hausfideikommiß und 
das fürstliche Familienfideikommiß bilden rechtlich voneinander geson- 
derte Vermögensmassen, an denen allein den Mitgliedern des be- 
treffenden Hauses Rechte zustehen. Für beide Häuser besteht ferner 
eine getrennte Familiengewalt, für die Mitglieder des königlichen 
Hauses die des Königs, für die Mitglieder des fürstlichen Hauses die 
des Fürsten von Hohenzollern. Da jedoch das königliche und fürstliche 
Haus gemeinsam das Gesamthaus Hohenzollern bilden, so übt der 
König von Preußen auch über die Mitglieder des fürstlichen Hauses 
eine Familiengewalt aus. Der Nachtrag vom 26. März 1851 zum 
fürstlich Hohenzollernschen Haus= und Familiengesetze vom 24. Januar 
182114) überträgt dem Könige von Preußen die ausschließliche Be- 
stimmung über den Eintritt des jedesmaligen Chefs und der übrigen 
Mitglieder des fürstlichen Hauses in auswärtige Zivil= und Militär- 
dienste und über den Aufenthalt unvermählter Prinzessinnen außer 
Landes. Auch soll die Vermählung des Chefs wie nach vorheriger Zu- 
stimmung des jedesmaligen Chefs die Vermählung eines Prinzen 
oder einer Prinzessin des fürstlichen Hauses nur mit Bewilligung des 
Königs gültig abgeschlossen werden können. Dem Könige steht endlich 
die Leitung der Vormundschaften über Mitglieder des fürstlichen Hauses 
und des Austrägalverfahrens bei Streitigkeiten von ihnen unter- 
einander zu. Die Mitglieder des fürstlichen Hauses sind daher der 
Familiengewalt des Fürsten von Hohenzollern und in bestimmten 
Punkten auch derjenigen des Königs von Preußen als Hauptes des 
Gesamthauses Hohenzollern untergebento). 
Staatsrechtlich solgt aus der Tatsache, daß die Mitglieder des 
fürstlichen Hauses nicht der königlichen Familie angehören, für sie der 
Mangel jedes Thronfolgerechtes in Preußen. Thronfolgeberechtigt sind 
14) H. Schulze, Hausgesetze, Bd. 3, S. 776. 
15) Anerkannt ist z. B. ausdrücklich die familienrechtliche Unab- 
hängigkeit der Mitglieder des fürstlichen Hauses, abgesehen von den der 
königlichen Entscheidung vorbehaltenen Punkten im Jahre 1870 gegen- 
über der französischen Forderung, der König solle dem damaligen Erb- 
prinzen von Hohenzollern die Annahme der spanischen Königskrone 
untersagen
	        

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