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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_1
Title:
Preußisches Staatsrecht. Erster Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
597 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Regierung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 74. Das Organisationsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Erster Abschnitt. Von der Regierung.
  • § 70. Begriff der Regierung.
  • § 71. Der Erlaß von Rechtsnormen.
  • § 72. Der Erlaß tatsächlicher Anordnungen.
  • § 73. Die Ausführungsverordnungen.
  • § 74. Das Organisationsrecht.
  • § 75. Das Recht, Aemter, Titel und Ehren zu verleihen.
  • § 76. Das Recht der Oberaufsicht.
  • Zweiter Abschnitt von der Gesetzgebung.
  • Dritter Abschnitt. Von der richterlichen Gewalt.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

488 Das Verfassungsrecht. 8 71 
standekommens, nämlich die Vorberatung durch die Gesetzkommission, 
vor. Diese Bestimmungen wurden jedoch hinfällig, da im Jahre 1808 
die Gesetzkommission tatsächlich aufhörte zu bestehen. Im Jahre 1810 
bestand also eine besondere Form des Zustandekommens für Gesetze 
nicht. Die Verkündigung kann ebenfalls nicht entscheidend sein. Denn 
wenn auch nach § 10 Einl. A. L.-R. Gesetze ihre rechtliche Verbind- 
lichkeit erst mit der Verkündigung erhalten, so wäre doch der umgekehrte 
Schluß, daß alle verkündeten und rechtlich verbindlichen Anordnungen 
Gesetze sind, keineswegs gerechtfertigt. Im Gegenteile sollen nach der 
Verordnung vom 27. Oktober 18105) nicht nur die Gesetze, sondern 
auch die Verordnungen, soweit sie mehr als ein Regierungsdepartement 
betreffen, durch die Gesetzsammlung verkündet werden. Endlich ist die 
Verordnung nach ihrem Inhalte kein Gesetz. Ueber die Gesetzeseigen- 
schaft kann nur das zur Zeit ihres Erlasses geltende Recht, der 8§7 
Einl. A. L.-R., entscheiden. Hiernach sind aber nur diejenigen Ver- 
ordnungen, welche die besonderen Rechte und Pflichten der Bürger 
bestimmen oder die gemeinen Rechte abändern, ergänzen oder erllären, 
als Gesetze anzusehen. Daß die Organisation der Ministerien die 
besonderen Rechte und Pflichten der einzelnen Staatsangehörigen nicht 
berührt, ist selbstverständlich, mag man auch unter diesen besonderen 
Rechten und Pflichten verstehen, was man will. Die Organisation der 
Ministerien war aber weiter vor dem Jahre 1810 nicht durch die 
gemeinen Rechle bestimmt, eine Neuorganisation enthielt somit keine 
Abänderung, Ergänzung oder Erklärung. Hiernach ist die Organi- 
sationsverordnung vom 27. Oktober 1810 nicht als Gesetz, sondern 
als Verordnung anzusehen. Die Organisation der Ministerien fällt 
also nicht in das Gebiet der Gesetzgebung, sondern in das der 
Regierungto). 
Endlich hat man noch behauptet, daß, wenn durch Gesetz einer 
Behörde bestimmte Funktionen übertragen seien, eine Aenderung in der 
Organisation nur durch Gesetz erfolgen könne, da die Organisations- 
änderung zugleich eine Gesetzesänderung enthalte. Diese Schlußfolge- 
rung ist nicht ganz von der Hand zu weisen, trifft aber den Kernpunkt 
der Sache nicht. Hat ein Gesetz zum Inhalte die Bestimmung der 
Zuständigkeit der Behörden, so ist es ein Organisationsgesetz, unter- 
12) G.-S. 1810, S. 1. 
16) Zahlreiche praktische Beispiele der Organisation der Ministerien 
durch Verordnung nach Erlaß der Verfassungsurkunde siehe bei Gneist, 
Gesetz und Budget, S. 43 ff.
	        

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