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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_1
Title:
Preußisches Staatsrecht. Erster Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
597 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Regierung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 76. Das Recht der Oberaufsicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Erster Abschnitt. Von der Regierung.
  • § 70. Begriff der Regierung.
  • § 71. Der Erlaß von Rechtsnormen.
  • § 72. Der Erlaß tatsächlicher Anordnungen.
  • § 73. Die Ausführungsverordnungen.
  • § 74. Das Organisationsrecht.
  • § 75. Das Recht, Aemter, Titel und Ehren zu verleihen.
  • § 76. Das Recht der Oberaufsicht.
  • Zweiter Abschnitt von der Gesetzgebung.
  • Dritter Abschnitt. Von der richterlichen Gewalt.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

502 Das Verfsassungsrecht. 8 76 
Soweit die Oberaufsicht des Königs nur in der Kontrolle des 
Behördenorganismus bestände, würde sie keiner besonderen gesetzlichen 
Feststellung bedurft haben. Denn von den Behörden kann der König 
ohne weiteres jederzeit Berichterstattung ersordern. Das Wesentliche 
liegt darin, daß die Oberaufsicht auch auf andere Körperschasten und 
Anstalten ausgedehnt wird. Dem Aussichtsrechte des Herrschers ent- 
spricht die Verpflichtung der Beaussichtigten, ihrerseits der tatsächlichen 
Anordnung nachzukommen und die erforderten Berichte unter Vor- 
legung der Beweismittel für deren Wahrheit zu erstatten. 
Vielfach werden aber die von den Baeaussichtigten selbst gegebenen 
Berichte nicht ausreichen. Soweit ein Recht des Herrschers besteht, 
muß er jedoch die Mittel zur Betätigung des Rechtes haben. Diese 
Mittel sind dem Herrscher gegeben in seinem Behördenorganismus. 
Der König kann deshalb von allen Behörden Berichte als Grundlage 
für seine Feststellungen erfordern oder besondere Kommissarien zur 
Anstellung tatsächlicher Ermittlungen absenden. Nur die Behörden 
sind jedoch die Organe des Herrschers bei Ausübung seiner Staats- 
tätigleit, nur sie, nicht andere Personen, sind daher auch verpflichtet, 
dem Könige als Organ bei Ausübung seines Oberaussichtsrechtes zu 
dienen. Dies kommt besonders in Betracht bei Ausübung des Ober 
aussichtsrechtes über die innerhalb des Staates bestehenden Korpo- 
rationen. Soweit diese, wie z. B. die Gemeinden und sonstigen 
Kommunalverbände, gleichzeilig Staatsorgane sind, besteht auch für ihre 
Beamten die Pslicht, gleich den anderen Behörden dem Herrscher auf 
Erfordern Hilfe zu leisten. Soweit sie dagegen wie die Kirchen nicht 
Staatsorgane sind, besteht für sie eine derartige Verpflichtung zur 
Beaussichtigung anderer Körperschaften nicht. Sie haben lediglich über 
ihre eigenen Verhältnisse Auskunft zu geben. Während also die Be- 
hörden, entsprechend ihrer staatsrechtlichen Stellung überhaupt, nicht 
nur ein Gegenstand des königlichen Oberaufsichtsrechtes, sondern glrich- 
zeitig ein Mittel für dessen Beläligung über andere sind, bilden 
diejenigen Körperschaften, welche nicht gleichzeitig Staatsorgene sind, 
lediglich dessen Gegenstond Sie sind nicht Mittel der Herrschaft, 
sondern nur Untertanen. 
Herlömmlicherweise übt der König das Recht der Oberaussicht 
selbst nur gegenüber den Ministern, indem er von ihnen Berichte 
über ihre Geschäftsführung erfordert. Im übrigen läßt er die Aussicht 
durch seine Behörden, in höchster Instanz die Ministerien ausüben.
	        

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