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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_1
Title:
Preußisches Staatsrecht. Erster Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
597 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. VI. Die Zeit der Reformen und der Revolution (1807 bis 1848).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • § 1. Grundlagen.
  • § 2. I. Die Begründung des Staates (1134-1415).
  • § 3. II. Der Patrimonialstaat (1415-1600).
  • § 4. III. Die Herstellung der absoluten Monarchie (1604-1213).
  • § 5. IV. Die Blüte des absoluten Beamtenstaates (1713-1740).
  • § 6. V. Der fridericianische Staat und der Untergang der alten Monarchie (1740-1807).
  • § 7. VI. Die Zeit der Reformen und der Revolution (1807 bis 1848).
  • § 8. VII. Preußen als konstitutioneller Staat (1848-1867).
  • § 9. VIII. Preußen als Glied des Bundesstaates (1867 bis jetzt).
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

48 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 87 
von entscheidendem Einflusse war. Wenn der König diese ständische 
Gesetzgebung in ihren Grundlagen für unantastbar, aber für entwick— 
lungsfähig erklärte, so lag darin ausgesprochen, daß das ständische 
System der Vertretung nach Grundbesitzmassen unberührt bleiben solle, 
daß dagegen die Uebertragung noch weitergehender Besugnisse an den 
Vereinigten Landtag erwartet werden könne. Der Fehler beruhte 
wie schon bei der Bildung der Provinzialstände nicht in dem Umfange 
der ständischen Rechte, sondern in der Zusammensetzung der ständischen 
Vertretungen. Der Vereinigte Landtag war gleich den Provinzial- 
ständen keine Vertretung des Volkes oder auch nur der besitzenden 
Klassen, sondern lediglich der Grundbesitzer des Landes. Je größer 
die Befugnisse des Vereinigten Landtags waren oder noch werden 
konnten, um so mehr mußten sich die anderen, in ihm nicht ver- 
tretenen Besitzklassen beeinträchtigt fühlen durch die einseitige Inter- 
essenpolitik, zu der die Vertretung einer einzigen Gesellschaftsklasse 
naturgemäß hinneigt. Der Charakter dieser Vertretung ist am besten 
ausgesprochen in der Thronrede, mit der der Vereinigte Landtag er 
öffnet wurde, und in der es heißt: 
„Sie, meine Herren, sind deutsche Stände im althergebrachten 
Wortsinn, das heißt vor allem und wesentlich Vertreter und Wahrer 
der eigenen Rechte, der Rechte der Stände, deren Vertrauen den bei 
weitem größten Teil dieser Versammlung entsendet. Nächstdem aber 
haben Sie die Rechte auszuüben, welche die Krone Ihnen zuerkannt 
hat. Sie haben ferner der Krone den Rat gewissenhaft zu erteilen, 
den dieselbe von Ihnen fordert. Endlich steht es Ihnen frei, Bitten 
und Beschwerden, Ihrem Wirkungskreise, Ihrem Gesichtskreise ent- 
nommen, aber nach reiflicher Prüsung an den Thron zu bringen. 
Das sind die Rechte, das die Pflichten, das Ihr herrlicher Beruf. Das 
aber ist Ihr Beruf nicht: Meinungen zu repräsentieren, Zeit= und 
Schulmeinungen zur Geltung bringen zu sollen.“ 
Die nächsten Fragen, welche den weiteren Ausbau der ständischen 
Verfassung betrafen, bezogen sich auf die periodische Einberufung des 
Vereinigten ständischen Ausschusses und des Vereinigten Landtags. 
Dem ersteren wurde die Periodizilät durch das königliche Patent vom 
3. Februar 1847, dem letzteren durch eine königliche Botschaft vom 
5. März 1848 in der Weise gewährt, daß die Berufung wenigstens 
alle vier Jahre erfolgen solle. Bevor jedoch die neue Verfassung sich 
einleben konnte, trat die Revolution ein und führte zu einer neuen
	        

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