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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
2
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • § 1. Einleitung.
  • I. Abschnitt. Der Bestand der deutschen Verfassungen.
  • II. Abschnitt. Die staatsrechtlichen Grundverhältnisse.
  • § 8. Maßstab und Ausgangspunkt.
  • I. Kapitel. Das Wesen des Einheitsstaates.
  • II. Kapitel. Der Staat und die bürgerliche Gesellschaft.
  • § 20. Das Grundverhältnis.
  • I. Der Staat und das Vereinswesen.
  • II. Der Staat und das Privatrecht.
  • III. Kapitel. Die Staatenverbindung.
  • IV. Kapitel. Das System des deutschen Staatsrechtes.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.

Full text

$ 20. Das Grundverhältnis. 133 
Die Überwindung dieser Erscheinungen bewirkte auf der einen 
Seite eine Verstärkung des Staatswesens — so insbesondere durch 
Aufhebung der patrimenialen Gerichtsbarkeit und Polizei —, sie hat 
aber auch auf der anderen Seite eine reichere Gestaltung und kräftigere 
Wirksamkeit der aulserstaatlichen Verbindungsweisen herbeigeführt. 
Neben dem stetigen Elemente der Familie erstarkte die Bedeutung 
der korporativen Verbände, und die Formen der freien Anpassung 
fanden in der entfesselten Freiheit des Individuallebens, des Gewerbes, 
der Landwirtschaft, des Handels und Verkehres ein erweitertes An- 
wendungsfeld. 
Die Darstellung des heutigen Grundverhältnisses des Staates zu 
der bürgerlichen Gesellschaft würde hiernach in systematischer Gliederung 
den drei Organisationsformen der Familie, des korporativen Verbandes 
und der Verbindungsweise der freien Anpassung zu folgen haben. 
Allein einer solchen Systematik stehen zwei Erscheinungen des positiven 
Rechtes gegenüber. 
Wenn es die Natur des korporativen Verbandes ist, für die Zwecke 
des gesellschaftlichen Zusammenwirkens ein eigentümliches, mit der 
Struktur des Staates selbst wesensgleiches Gewaltverhältnis zu erzeugen, 
so liegt es allerdings hierin begründet, dafs der Staat sich zu den auf 
seinem Gebiete vollziehenden korporativen Bildungen in ein besonderes, 
eigentümliches Verhältnis setzen muls. Dazu drängt ihn nicht nur die er- 
forderliche Einreihung derselben in die allgemeine Rechtsordnung, welche 
hier mit einer die Individualkraft überragenden Einwirkung auf das Ge- 
meinleben zu rechnen hat, sondern auch die Auseinandersetzung, welche 
die Durchkreuzung der Staatsaufgaben durch die korporativen Gemein- 
zwecke notwendig macht. Allein die nämlichen Gesichtspunkte, wenn 
sie auch in verstärkter Weise bei. der Stärke des korporativen Ver- 
bandes obwalten, sind es, welche auch dann in Frage stehen, wenn 
es sich auf dem Gebiete der freien Anpassung um solche Formen 
des gesellschaftlichen Zusammenwirkens handelt, in denen planmälsig 
ein gemeinschaftlicher Zweck verfolgt wird. Am letzten Ende wird 
es eine Gesamtauffassung sein, welche für den Staat rücksichtlich der 
Zulässigkeit, der Freiheit oder Beschränkung aller Verbindungen zu 
Gemeinschaftszwecken die leitenden Gesichtspunkte abgiebt. Dann aber 
treten die Verschiedenheiten der inneren Struktur zurück und es 
handelt sich darum, die Stellung des Staates gegenüber dem Vereins- 
wesen in diesem zusammenfassenden Sinne zu bestimmen. 
Hierzu tritt die andere Erscheinung. Überall hat das positive 
Recht dem Begriff des Privatrechtes eine bestimmte Deutung, einen 
bestimmten Umfang und eine bestimmte Begrenzung gegeben und für
	        

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