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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 117. Geschichtliche Entwicklung der Kreisverfassungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • § 117. Geschichtliche Entwicklung der Kreisverfassungen.
  • § 118. Grundlagen des Kreisverbandes.
  • § 119. Der Kreistag.
  • § 120. Die ausführenden Organe der Kreisverwaltung.
  • § 121. Die Kommunalverwaltung des Kreises.
  • § 122. Die allgemeine Landesverwaltung des Kreises.
  • § 123. Die Oberamtsbezirke in Hohenzollern.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

272 Das Verwaltungsrecht. § 11 
streckte sich noch über das ganze flache Land. So werden denn 
im 16. Jahrhundert deren Bezirke zu Wahlkreisen für den Aus- 
schuß, indem jeder Landreiter die Rittergutsbesitzer seines Beritts 
zur Wahl beruft. Bisweilen verhandelt aber auch der Landesherr 
mit diesen Versammlungen, den „Creyßversammlungen“ unmittel- 
bar, wenn er einer ständischen Zustimmung bedarf. 
Während des dreißigjährigen Krieges ergab sich nun die Not- 
wendigkeit fortlaufender Leistungen der Stände an Geld und 
Naturalien für das eigene und fremde Heere. Die Stände als 
Gesamtheit oder durch ihren Ausschuß bewilligen zwar diese Leistung 
und stellen ihre Höhe fest. Dagegen schien eine Vereinheitlichung 
der Verwaltung nicht zweckmäßig, da das Heer im ganzen Lande 
zerstreut war und die Verpflegung viel besser durch örtliche Organe 
stattfinden konnte. Es wird daher vom Landesherren auf Vorschlag 
des Kreistages ein besonderer Kommissar, anfangs Landkommissar, 
später Kreiskommissar genannt, bestellt, der das vermittelnde Organ 
bildet, um die Geld= und Naturalleistungen der Stände dem Heere 
zu überliefern. Die neben diesen Kreiskommissaren oder, wie sie 
in einigen größeren Kreisen hießen, Kreisdirektoren anfangs noch 
zur Aussicht ernannten kurfürstlichen Kommissare fielen sehr bald 
sort. Seit 1652 werden die Kreiskommissare auch herangezogen 
zur Erledigung polizeilicher Angelegenheiten für das ganze flache 
Land, sie sind gleichzeitig die Organc des Landesherrn zur Be- 
aufsichtigung der gutsherrlichen Verwaltung. 
In ähnlicher Weise wie in Brandenburg hatte sich die Kreis- 
verfassung in Pommern und Magdeburg entwickelt. Hier waren 
jedoch anders als in Brandenburg die Mitglieder des Ausschusses, 
die Landräte, ständig geworden. Als sich im dreißigjährigen Kriege 
das Bedürfnis nach Bestellung besonderer Organe für die ein- 
zelnen Kreise herausstellte, war nichts natürlicher, als daß zu 
Kreiskommissaren die Landräte bestellt wurden. Der die örtliche 
Behörde bezeichnende Titel des Kreiskommissars verschwand aber 
hinter dem des Landrats, der als der höhere galt. Mit der Zurück- 
drängung der Stände aus der Verfassung und obersten Verwaltung 
unter dem Großen Kurfürsten stellte sich daher das Ergebnis heraus, 
daß die Organe der Kreise als örtliche Behörden einen ursprünglich 
mur auf ihre Stellung in der obersten Verwaltung bezüglichen
	        

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