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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 90. Begründung des Staatsdienstes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • § 87. Geschichtliche Entwicklung des Beamtenwesens.
  • § 88. Rechtsauffassungen vom Staatsdienste.
  • § 89. Rechtliches Wesen des Staatsdienstes.
  • § 90. Begründung des Staatsdienstes.
  • § 91. Die Amtskaution und das Defektenverfahren.
  • § 92. Die Pflichten der Beamten.
  • § 93. Das Disziplinarverfahren.
  • § 94. Die Rechte der Beamten.
  • § 95. Veränderungen des Amtsverhältnisses.
  • § 96. Beendigung des Staatsdienstes.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

32 Das Verwaltungsrecht. 8 90 
steht der allgemeinen Zugänglichkeit nicht entgegen. Ebensowenig 
besteht für Personen, die bereits im Staatsdienste sind, ein Recht 
auf etatsmäßige Anstellung oder Beförderung. 
Eine Voraussetzung jeder Beamtenbestellung ist entweder das 
Bestehen einer Dienstverpflichtung oder die Einwilligung des zu 
bestellenden Beamten zu seinem Eintritte in den Staatsdienst. 
Für verschiedene Beamte fallen Staatsdienst und Amtstätig- 
keit zusammen, sie sind nur so lange Beamte, als sie ein Amt 
bekleiden. Es sind dies die Ehrenbeamten der Selbstverwaltung. Es 
wäre ungerechtfertigt, bei diesen Personen zwischen Dienstver- 
pflichtung und Amtsverpflichtung in der Weise unterscheiden zu 
wollen, daß man erstere schon vor Eintritt in das Amt annimmt. 
Der Staatsangehörige, welcher ein Ehrenamt annehmen kann und 
muß, ist vor Eintritt in das Amtsverhältnis ebensowenig Beamter 
als der Rechtskandidat, der nach bestandenem Examen Referendar 
werden kann. Nicht durch eine allgemeine gesetzliche Klausel, welche 
jemanden zur Uebernahme eines Amtes verpflichtet, sondern durch 
einen besonderen Staatsakt, der in der Regel gleichzeitig Ueber- 
tragung des Amtes ist, wird der Betreffende Beamter. Dieser 
Grundsatz leidet keine Ausnahme für die Ehrenbeamten. 
Da für diese Beamten die Verpflichtung zur Uebernahme des 
Dienstes gesetzlich ausgesprochen ist, so hat die das Beamtenver- 
hältnis begründende tatsächliche Anordnung keine anderen recht- 
lichen Voraussetzungen als die in dem Gesetze selbst gegebenen, 
z. B. für den Dienst des Amtsvorstehers oder Kreisausschußmit- 
gliedes die in der Kreisordnung enthaltenen usw. Insbesondere 
ist die Zustimmung des Anzustellenden nicht erforderlich. Der 
Staatsdienst wird durch eine unter den gesetzlichen Voraussetzungen 
erlassene tatsächliche Anordnung begründet, und demnächst die dem 
Beamten auf Grund seines Dienstverhältnisses obliegende Pflicht 
mit den gesetzlichen Mitteln erzwungen. 
Bei den Berufsbeamten ist es dagegen als allgemeine Voraus- 
setzung ihrer Bestellung zu betrachten, daß sie mit ihr einverstanden 
sind. Alle Disziplinar= und Strafgesetze erzwingen nur die Er- 
füllung von Dienstpflichten der Beamten, d. h. der bereits in einem 
Dienstverhältnisse stehenden Personen. Bei dem Auseinanderfallen 
von Staatsdienst und Amtstätigkeit kann die rechtliche Möglichkeit 
des Zwanges zu letzterer den Zwang zum Eintritt in den Staats-
	        

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