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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
2
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 90. Begründung des Staatsdienstes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • § 87. Geschichtliche Entwicklung des Beamtenwesens.
  • § 88. Rechtsauffassungen vom Staatsdienste.
  • § 89. Rechtliches Wesen des Staatsdienstes.
  • § 90. Begründung des Staatsdienstes.
  • § 91. Die Amtskaution und das Defektenverfahren.
  • § 92. Die Pflichten der Beamten.
  • § 93. Das Disziplinarverfahren.
  • § 94. Die Rechte der Beamten.
  • § 95. Veränderungen des Amtsverhältnisses.
  • § 96. Beendigung des Staatsdienstes.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

36 Das Verwaltungsrecht. 8 90 
Charakter hatte. Das ALR. II, 10 8 3 erfordert ebenfalls von 
allen Staatsbeamten die Ableistung eines Diensteides für den König. 
Art. 108 der Verfassungsurkunde hat endlich die Bestimmung ge- 
troffen, daß außer den Mitgliedern beider Häuser des Landtages 
auch alle Staatsbeamten dem Könige den Eid der Treue und des 
Gehorsams leisten und die gewissenhafte Beobachtung der Ver- 
fassung beschwören sollen. Aus politischen Gründen ist jedoch diese 
Bestimmung hinsichtlich der Militärpersonen dahin eingeschränkt, 
daß eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung nicht statt- 
findet. Es haben somit alle Zivil= und Militärbeamten dem Könige 
den Eid der Treue und des Gehorsams zu leisten, aber nur die 
Zivilbeamten die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung zu be- 
schwören. Die Verfassungsurkunde unterscheidet in dieser Beziehung 
nicht zwischen Militärpersonen im engeren Sinne und Militär- 
beamten. Alle Angehörigen des Heeres sind demnach von der 
Leistung des Verfassungseides befreit. Welche Personen Angehörige 
des Heeres sind, kann im einzelnen nicht zweifelhaft erscheinen, da 
eine umfassende Klassifikation zur Abgrenzung der militärischen 
Gerichtsbarkeit stattgefunden hat. Zum Heere gehören also die 
der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen. Es sind 
dies die aktiven Militärpersonen einschließlich der Militärbeamten. 
Dagegen werden die Zivilbeamten der Militärverwaltung, welche 
dem Heere nicht in den Krieg folgen, nicht zu den Militärpersonen 
gerechnet, sind also gleich allen anderen Beamten auf die Verfassung 
zu vereidigenn). Zweifellos ist es, daß nur die Angehörigen des 
Heeres als solche der Vereidigung auf die Verfassung nicht unter- 
liegen, wohl aber Angehörige des stehenden Heeres und des Be- 
urlaubtenstandes in ihrem Zivildienstverhältnissen). 
— 
  
11) Die Frage kam im Abgeordnetenhause zur Sprache am 17. Dez. 
1855 — Sten. Bericht 1855/56, Bd. 1, S. 63 — und am 2. Mai 1863 
— Sten. Ber. 1863, Bd. 2, S. 1007 f. —. In dem ersteren Falle 
handelte es sich um die Vereidigung der Auditeure auf die Verfassung, 
deren Zulässigkeit vom Kriegsminister unter Berufung auf die dem 
Militärstrafgesetzbuche vom 3. April 1845 beigefügte Klassifikation be- 
stritten wurde. Im Jahre 1863 wurde in Frage gestellt, welche Arten 
von Militärbeamten auf die Verfassung zu vereidigen seien. Der Kriegs- 
minister legte bei dieser Gelegenheit die Grundsätze der Staatsregierung 
im Sinne des Textes dar. 
15) Vgl. z. B. bezüglich der probeweise als Boten oder Exekutoren 
bei den Zivilgerichten beschäftigten Unteroffiziere Cirk. Reskr. der Minister 
der Justiz und des Krieges vom 11. Juni 1850 — JlMhl. 1850, S. 197.
	        

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