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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 140. Das Verfahren in erster Instanz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Kap. I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 137. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 138. Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 139. Die Verwaltungsgerichte.
  • § 140. Das Verfahren in erster Instanz.
  • § 141. Die Rechtsmittel.
  • § 142. Die Zwangsvollstreckung.
  • § 143. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte.
  • Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
  • Kap. III. Die Kompetenzgerichtsbarkeit.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

464 Das Verwaltungsrecht. § 11 
haft, und zwar nach doppelter Richtung hin. Stellt sich der 
erhobenc Anspruch sofort als rechtlich unzulässig oder unbegründer 
heraus, so kann die Klage ohne weiteres durch einen mit Gründen 
versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. Scheint dagegen der An 
spruch rechtlich begründet, so ist es in gleicher Weise zulässig, dem Be 
klagten durch einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglos 
stellung des Klägers aufzugeben. Namens des Kreisausschusses steht 
auch dessen Vorsitzenden, namens des Bezirksausschusses dem Vor 
sitzenden im Einverständnisse mit den ernannten Mitgliedern der Er 
laß eines solchen Bescheides zu. Gegenüber dem Bescheide sind die 
Parteien, wie ihnen darin zu eröffnen ist, befugt, innerhalb zweier 
Wochen vom Tage der Zustellung ab entweder die Anberaumung der 
mündlichen Verhandlung zu beantragen oder dasjenige Rechts- 
mittel einzulegen, welches zulässig wäre, wenn der Bescheid ale 
Entscheidung des Kollegiums ergangen wäre. 
Es sind nun drei verschiedene Fälle denkbar. Wird weder 
mündliche Verhandlung beantragt noch das Rechtsmittel ein 
gelegt, so gilt der Bescheid als endgiltiges Urteil. Beantragt 
dagegen eine von beiden Parteien mündliche Verhandlung, so muß 
diese zunächst stattfinden, auch wenn die andere Partei das Rechts- 
mittel eingelegt hat. Es beginnt dann das gewöhnliche Verfahren 
erster Instanz, als wenn gar kein Bescheid erlassen wäre. Wird 
endlich von einer Partei das Rechtsmittel eingelegt, ohne daß 
die andere mündliche Verhandlung beantragte, so geht die Sache 
sofort an die höhere Instanz (§ 64 LV.). 
Wird nun gleich nach Einreichung der Klage daraufhin ein 
Bescheid nicht erlassen oder gegenüber dem ergangenen Bescheide 
mündliche Verhandlung beantragt, so tritt der Prozeß zunächst 
in das Stadium des Schriftenwechsels ein. Dieser erfolgt nicht 
durch Zustellung von Partei zu Partei, sondern steht unter Leitung 
der richterlichen Verfügung. Die Klage wird dem Beklagten mit 
der Aufforderung zugefertigt, seine Gegenerklärung innerhalb einer 
bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist, 
die, sofern die Sache nicht schleunig ist, verlängert werden kann, 
jedoch in der Regel nicht über zwei Wochen, schriftlich einzu- 
reichen. Die Gegenerklärung darf auch zu Protokoll erklärt werden, 
aber, anders wie bei der Klage, nur dann, wenn das Verfahren 
bei dem Kreisausschusse anhängig ist.
	        

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