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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 140. Das Verfahren in erster Instanz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Kap. I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 137. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 138. Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 139. Die Verwaltungsgerichte.
  • § 140. Das Verfahren in erster Instanz.
  • § 141. Die Rechtsmittel.
  • § 142. Die Zwangsvollstreckung.
  • § 143. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte.
  • Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
  • Kap. III. Die Kompetenzgerichtsbarkeit.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

470 Das Verwaltungsrecht. § 110 
Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig 
aufgeklärt, und die sachdienlichen Anträge von den Parteien ge 
stellt werden. Er kann auch einem Mitgliede des Gerichts ge 
statten, das Fragerecht auszuüben. Eine Verpflichtung, die Frage 
zu stellen oder stellen zu lassen, liegt jedoch dem Vorsitzenden 
nur dann ob, wenn das Gericht die Frage für angemessen er- 
achtet (6§ 71 LVG.). 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines 
vereidigten Protokollführers. Das Protokoll muß die wesentlichen 
Hergänge der Verhandlungu) enthalten. Es wird von dem Vor- 
sitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet (§ 75 LV.). 
Es fragt sich endlich noch, welche Versäumnisfolgen sich 
daran knüpfen, wenn eine Partei in dem Termine zur mündlichen 
Verhandlung nicht erscheint. Die Antwort auf diese Frage er- 
gibt die Verwarnung, unter der die Parteien vorgeladen werden. 
Nach §8 68 LVG. soll jede Vorladung einer Partei unter der 
Verwarnung geschehen, daß bei ihrem Ausbleiben nach Lage der 
Verhandlungen werde entschieden werden. Dem Ausbleiben der 
Partei steht natürlich der Fall gleich, daß sie keine Erklärung 
abgibt oder keinen Antrag stellt, also in der mündlichen Ver 
handlung sich lediglich passiv verhält. Eine Folgerung aus diesem 
allgemeinen Grundsatze zieht § 79 LVG., wonach beim Aus 
bleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Er 
klärung seitens ihrer die von der Gegenpartei vorgebrachten Tat 
sachen für zugestanden angenommen werden können. Aber es ist 
unzutreffend, die Zulässigkeit der Entscheidung nach Lage der 
Sache einzig und allein auf letzteren Fall zu beschränken und 
im übrigen als Folge des Ausbleibens anzunehmen, daß der 
Prozeß bis zur Wiederaufnahme seitens einer Partei ruhen 
bleibems). Für letztere Ansicht kann man sich auch nicht auf § 80 
LVG. berufen. Er gestattet allerdings die Fällung der Ent 
scheidung ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Ver- 
handlung dann, wenn beide Teile auf eine solche ausdrücklich ver 
zichtet haben. Dieser allgemeine Grundsaß ist aber bereits durch 
1!) Die bereits mehrfach erwähnten Geschäftsregulative der Ver- 
waltungsgerichte bestimmen im einzelnen, welche Hergänge der Ver- 
handlung als wesentlich in das Protokoll aufzunehmen sind. 
!2) v. Stengel a. a. O. S. 514.
	        

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