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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 141. Die Rechtsmittel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Kap. I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 137. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 138. Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 139. Die Verwaltungsgerichte.
  • § 140. Das Verfahren in erster Instanz.
  • § 141. Die Rechtsmittel.
  • § 142. Die Zwangsvollstreckung.
  • § 143. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte.
  • Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
  • Kap. III. Die Kompetenzgerichtsbarkeit.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

8 142 Die Zwangsvollstreckung. 487 
scheidung sie gerichtet sind, einzulegen. Ist die Frist versäumt, so 
verfährt dieses Gericht ebenso wie bei Verabsäumung der Berufungs- 
frist. Wird die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist bei 
dem Beschwerdegerichte angebracht, so gilt zwar die Frist als 
gewahrt. Das Beschwerdegericht hat aber die Beschwerde zunächst 
an das Gericht, gegen dessen Beschluß sie gerichtet ist, zur weiteren 
Veranlassung abzugeben. Im Bezirksausschusse kann, wenn sich 
die Beschwerde sofort als begründet oder unbegründet heraus- 
stellt, über sie vom Vorsitzenden im Einverständnisse mit den 
ernannten Mitgliedern beschlossen werden. Der Beschwerdeführer 
ist aber, wie ihm in dem Beschlusse eröffnet werden muß, berechtigt, 
innerhalb zweier Wochen die Entscheidung durch das Gericht zu be- 
antragen (88 110, 111 LVG.). 
§ 142. Die Zwangsvollstreckung. 
Die Urteile und Bescheide der Verwaltungsgerichte bedürfen 
vielfach in der Hauptsache einer besonderen Zwangsvollstreckung 
nicht. Die Grundlage des Verwaltungsstreitverfahrens bildet eine 
obrigkeitliche Anordnung, deren Rechtsgiltigkeit angefochten wird. 
Das Verwaltungsgericht hat also in seinem Urteile einzig und 
allein die Rechtmäßigkeit dieser angefochtenen obrigkeitlichen An- 
ordnung zu prüfen und darüber eine Entscheidung zu treffen. 
Denkbar sind nun drei verschiedene Fälle. 
Das Verwaltungsgericht erkennt die angefochtene Anordnung 
als berechtigt an. Dann hat das Verwaltungsstreitverfahren für 
die Partei, welche es beschritten hat, keinen Erfolg gehabt, die 
Sachlage ist rechtlich genau dieselbe, als wenn ein Verwaltungs- 
prozeß überhaupt nicht stattgefunden hätte. Die angefochtene An- 
ordnung kann also nunmehr zum Vollzuge gebracht werden. Das 
Urteil des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird nicht voll- 
streckt und bedarf auch keiner Vollstreckung, da es selbst keine 
Anordnung trifft, sondern nur die Rechtsgiltigkeit einer anderen 
Anordnung anerkennt. 
schlüsse betr. die Zeugen und Sachverständigen), § 108 (Kostenfestseczung), 
8 60 (Beschwerde in der Vollstreckungsinstanz). Soweit nach diesen Be- 
stimmungen eine Frist nicht besteht, ist anzunehmen, daß die Beschwerde 
gegen prozeßleitende Verfügungen zwar an sich zulässig, aber an irgend- 
welche Befristung nicht gebunden ist.
	        

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