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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 145. Die Beschlußbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Kap. I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
  • § 144. Wesen der Verwaltungsbeschwerde.
  • § 145. Die Beschlußbehörden.
  • § 146. Das Beschlußverfahren.
  • Kap. III. Die Kompetenzgerichtsbarkeit.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

512 Das Verwaltungsrecht. 8 146 
Stellvertreter hergestellt werden, so wird von dem Regierungs- 
präsidenten, Oberpräsidenten oder Minister des Innern, je nach- 
dem es sich um einen Kreis= oder Stadtausschuß, einen Bezirks- 
ausschuß oder einen Provinzialrat handelt, ein anderer Kreis- 
oder Stadtausschuß, Bezirksausschuß oder Provinzialrat mit der 
Beschlußfassung beauftragt. Für den Stadtkreis Berlin steht die 
Beauftragung an Stelle des Regierungspräsidenten dem Ober- 
präsidenten zu (88 115, 116 LV.). 
§ 146. Das Beschlußverfahren. 
Die Grundlage des Beschlußverfahrens bildet wie die des Ver- 
waltungsstreitverfahrens die tatsächliche Anordnung einer Be- 
hörde, welche der Anfechtung im Wege der Beschwerde seitens 
der betroffenen Person unterzogen werden soll. Verwaltungsklage 
und Verwaltungsbeschwerde schließen sich gegenseitig aus, soweit 
nicht für einzelne Fälle, wie namentlich auf polizeilichem Gebiete, 
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Beschwerdefrist gegenüber 
Beschlüssen des Kreis= oder Stadtausschusses, des Bezirksausschusses 
oder des Provinzialrates beträgt zwei Wochen. Wegen der Frist- 
berechnung greifen dieselben Bestimmungen Platz wie im Ver- 
waltungsstreitverfahren. In Fällen unverschuldeter Fristver- 
säumung kann die angerufene Behörde Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand gewähren. Die Anbringung der Beschwerde hat, 
sofern die Gesetze nicht etwas anderes vorschreiben, aufschiebende 
Wirkung. Die mit der Beschwerde angefochtene Anordnung kann 
jedoch gleichwohl zur Ausführung gebracht werden, wenn sie nach 
dem Ermessen der Behörde ohne Nachteil für das Gemeinwesen 
nicht ausgesetzt werden kann (8§ 50—53 L.). 
Der Vorsitzende des Kreis= oder Stadtausschusses, sowie der 
Vorsitzende des Bezirksausschusses oder des Provinzialrates, letztere 
beiden jedoch nur, wenn es sich um in erster Instanz vor sie 
gebrachte Beschlußsachen handelt, sind befugt, in Fällen, welche 
keinen Aufschub gestatten, oder in welchen das Sach= und Rechts- 
verhältnis klar liegt, und die Zustimmung des Kollegiums nicht 
ausdrücklich im Gesetze als erforderlich bezeichnet ist, namens der 
Behörde Verfügungen zu erlassen und die Bescheide zu erteilen. 
Gegen diese Verfügungen und Bescheide steht den Beteiligten, so- 
sern deren Anträgen nicht stattgegeben wird, innerhalb zweier
	        

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