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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 146. Das Beschlußverfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Kap. I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
  • § 144. Wesen der Verwaltungsbeschwerde.
  • § 145. Die Beschlußbehörden.
  • § 146. Das Beschlußverfahren.
  • Kap. III. Die Kompetenzgerichtsbarkeit.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

8 146 Das Beschlußverfahren. 513 
Wochen der Antrag auf Beschlußfassung durch das Kollegium oder 
die Einlegung des Rechtsmittels zu, welches zulässig wäre, wenn 
die Verfügung oder der Bescheid auf Beschluß des Kollegiums 
erfolgt wäre. Ueber die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel sind die 
Beteiligten in der Verfügung oder dem Bescheide zu belehren. 
Es sind hier nun drei verschiedene Fälle denkbar. Die Beteiligten 
können auf Beschlußfassung durch das Kollegium antragen, dann 
muß diese zunächst erfolgen. Oder es wird ein Rechtsmittel ein- 
gelegt, dann geht die Sache in die höhere Instanz. Trägt einer 
der Beteiligten auf Beschlußfassung an, während der andere ein 
Rechtsmittel einlegt, so wird nur dem Antrage auf Beschlußfassung 
stattgegeben. Geschieht endlich seitens der Beteiligten gar nichts, 
so gilt die Verfügung oder der Bescheid als endgültiger Beschluß. 
Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen in dessen Namen 
erlassenen Verfügungen und erteilten Bescheiden nachträglich Mit- 
teilung zu machen (8 117 LVG.). 
An den Verhandlungen der Beschlußbehörden können unter 
Zustimmung des Kollegiums technische Staats= oder Kommunal- 
beamte mit beratender Stimme teilnehmen. Die Behörden fassen 
ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten Akten, sofern nicht 
das Gesetz ausdrücklich mündliche Verhandlung vorschreibt. Doch 
sind die Behörden befugt, auch in anderen als den im Gesetze 
ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten die Beteiligten oder deren 
mit Vollmacht versehene Vertreter behufs Aufklärung des Sach- 
verhalts zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. Für diese greifen 
dieselben Bestimmungen Platz, welche für das Verwaltungsstreit- 
verfahren maßgebend sind. Dasselbe gilt von der Beweisaufnahme 
nur mit der Maßgabe, daß gegen den eine Strafe oder die Nicht- 
verpflichtung eines Zeugen oder Sachverständigen aussprechenden 
Beschluß des Kreis= oder Stadtausschusses den Beteiligten die 
Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster oder zweiter 
Instanz ergangenen Beschluß des letzteren oder des Provinzial- 
rates innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberver- 
waltungsgericht zusteht (88 118—120 L.). 
Gegen die Beschlüsse des Kreis= oder Stadtausschusses findet 
innerhalb zweier Wochen die weitere Beschwerde an den Bezirks- 
ausschuß, gegen die in erster Instanz ergangenen Beschlüsse des 
Bezirksausschusses innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den 
Vorrhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 33
	        

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