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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 162. Die streitige Gerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • § 157. Die Grenzen der Justiz.
  • § 158. Rechtsprechung und Justizverwaltung.
  • § 159. Der Organismus der Gerichtsbehörden.
  • § 160. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 161. Rechtsanwaltschaft und Notariat.
  • § 162. Die streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 163. Die freiwillige Gerichtsbarkeil.
  • § 164. Die Justizverwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

118 Das Verwaltungsrecht. § 163 
können in Bezirke geteilt, kleinerc zu solchen vereinigt werden. Den 
Gemeinden stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich. Die Wahl 
erfolgt durch die Gemeindevertretung oder den Gutsvorsteher und 
nur dann, wenn mehrere Gemeinden zu einem Bezirke vereinigt 
sind, durch die Kreisversammlung. Hinsichtlich der persönlichen 
Befähigung der Schiedsmänner wird erfordert ein Alter von dreißig 
Jahren, Wohnsitz im Bezirke, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte 
und Verfügungsfähigkeit über das Vermögen. Außerdem bedürfen 
Staatsbeamte und besoldete Kommunal= und Kirchenbeamte zur 
Uebernahme des Amtes der Genehmigung der vorgesetzten Dienst- 
behörde. Das Amt ist ein unbesoldetes Ehrenamt und muß von den 
dazu befähigten Personen übernommen werden, sofern nicht gewisse 
Entschuldigungsgründe, wie Alter von sechzig Jahren, anhaltende 
Krankheit, lange oder häufige Abwesenheit, Verwaltung eines un- 
mittelbaren Staatsamtes oder Verwaltung des Schiedsamtes 
während der letzten drei Jahre, vorliegen. Die unbefugte Ablehnung 
des Amtes kann mit dem Verluste der politischen Gemeinderechte 
auf drei bis sechs Jahre und mit um ein Achtel bis ein Viertel 
stärkerer Heranziehung zu den Gemeindelasten bestraft werden. Die 
Gewählten bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium des zu- 
ständigen Landgerichts und werden von dem Amtsgerichte vereidigt. 
Sie haben während der Amtsdauer alle Rechte und Pflichten der 
Beamten. Die Dienstaufsicht führen die Land= und Oberlandes- 
gerichtspräsidenten und der Justizminister. 
§ 163. Die freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Auch bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auszugehen vomn 
dem Wesen der ordentlichen Gerichtsbarkeit überhaupt als einer 
Behördentätigkeit, welche gehandhabt wird durch die ordentlichen 
Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit. Während aber bei der 
streitigen Gerichtsbarkeit diese richterliche Tätigkeit zur Entscheidung 
eines Rechtsstreites geübt wurde, handelt es sich bei der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit um keinerlei streitiges Recht. Hiermit ist aber auch 
die Begriffsbestimmung der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach jeder 
Richtung erschöpft. Die herrschende Ansicht versucht allerdings no 
eine weitere sachliche Begriffsbestimmung zu geben, indem sie aus“ 
führt, es sei hier Gegenstand der richterlichen Tätigkeit, durch ihrt 
Mitwirkung bei der Begründung und Aufhebung von Rechtsverhält'
	        

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