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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
3
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 163. Die freiwillige Gerichtsbarkeil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • § 157. Die Grenzen der Justiz.
  • § 158. Rechtsprechung und Justizverwaltung.
  • § 159. Der Organismus der Gerichtsbehörden.
  • § 160. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 161. Rechtsanwaltschaft und Notariat.
  • § 162. Die streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 163. Die freiwillige Gerichtsbarkeil.
  • § 164. Die Justizverwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

122 Das Verwaltungerecht. § 163 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit stattfindet. Eine solche Aufzählung 
ist aber ohne jeden wissenschaftlichen Wert. Dazu kommt, daß auch 
tatsächlich sich das Privatrecht der Aufgabe, die Gegenstände dieser 
Art freiwilliger Gerichtsbarkeit zu behandeln, nie entzogen hat. 
Es kann daher hier unter Verweisung auf das Privatrecht vom 
einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Die Stiftungs= 
Familienfideikommiß= und Lehnssachen bilden in gewisser Hinsicht 
ein Mittelglied zwischen Gerichtsbarkeit und Justizverwaltung, 
indem sie zwar von den Gerichten in richterlicher Unabhängigkeit 
zu bearbeiten sind, jedoch mit der Einschränkung, daß die Be- 
schwerde gegen die richterlichen Entscheidungen in letzter Instanz 
nicht wieder an ein Gericht, sondern an den Justizminister geht. 
Die zweite Gruppe der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
läßt auch abgesehen von der Zuständigkeitsfrage eine doppelte 
Betrachtung von dem Standpunkte des Privatrechts und von dem 
des Verwaltungsrechts zu. Hierin liegt keine Vermengung von 
Privat= und Staatsrecht, keine Verwischung der Grenze beider, 
wic sie dem Systeme des mittelalterlichen Patrimonialstaates eigen- 
tümlich war. Man kann die Grenze zwischen zwei Gebieten noch 
so scharf und bestimmt ziehen, und doch ist die Möglichkeit nicht 
ausgeschlossen, daß ein Teil beiden mit gleichem Rechte angehört, 
daß sich eine Mitherrschaft herausstellt. Dies ist hier unzweifel- 
haft der Fall. 
Das Grundbuch= und Hypothekenwesen umfaßt das Grund“ 
verkehrsrecht, also einen Teil des Privatrechts, es bildet aber auch 
eine Menge staatlicher Maßregeln im Interesse des öffentlichen 
Grundlredits. Daß das Vormundschaftsrecht dem Privatrechtt 
angehört, ist so lange nicht zu bezweifeln, als man in dem Familien“ 
rechte einen Teil des Privatrechts sieht, da die Vormundschaft im 
wesentlichen einen Ersatz der mangelnden elterlichen Gewalt bildet 
Allein ebenso berechtigt ist der Gesichtspunkt einer staatlichen Für“ 
sorge für hilfsbedürftige Personen, und dieser Gesichtspunkt tritt 
sogar bei einigen Arten der Vormundschaft, wie der für Geistes 
kranke und Abwesende, durchaus in den Vordergrund, ohne da 
man deshalb die einheitliche Rechtseinrichtung der Vermundsche 
zwischen Privat= und Staatsrecht auseinander reißen dürfte. Die 
Hinterlegung als Ersatz der Zahlung kann im Privatrechte nicht
	        

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