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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
3
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 150. Die Organe der auswärtigen Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • § 149. Reichs- und Landesstaatsgewalt in der auswärtigen Verwaltung.
  • § 150. Die Organe der auswärtigen Verwaltung.
  • § 151. Die Staatsverträge.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

10 Das Verwaltungsrecht. 8 150 
§ 100. Die Organc der ansmärtigen Verwaltung. 
Die völkerrechtliche Vertretung des Norddeutschen Bundes er- 
solgte anfangs durch die preußischen Vertretungen im Auslande 
unter Leitung des preußischen Ministeriums der auswärtigen An- 
gelegenheiten. Nachdem bereits das preußische Konsulatswesen auf 
den Bund übertragen worden war, wurde jedoch auf Grund über- 
einstimmender Beschlüsse des preußischen Landtages und des nord- 
deutschen Reichstages vom 1. Januar 1870 ab das preußische 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und sein Budget 
vollständig auf den Bund übernommen. Die bisherigen diploma- 
tischen Vertretungen Preußens im Auslande wurden damit zu 
Organen der Bundesverwaltung, das preußische Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten zum Auswärtigen Amte des Nord- 
deutschen Bundes. An die Stelle des Norddeutschen Bundes ist 
von Rechts wegen das Deutsche Reich getreten und die dem Bunde 
zustehende auswärtige Verwaltung somit zur Reichsverwaltung 
geworden. 
Gleichwohl war es nicht durchführbar, die besonderen Organe 
einer auswärtigen Verwaltung Preußens allgemein zugunsten des 
Reiches zu beseitigen, und zwar mit Rücksicht auf das Verhältnis 
der deutschen Staaten untereinander. Abgesehen davon, daß politisch 
die größten Bedenken obwalten mußten, die Gesandten der deutschen 
Einzelstaaten beim Kaiser als solchen und umgekehrt Reichsgesandte 
bei den deutschen Einzelstaaten zu beglaubigen, hätte ein solches 
Verhältnis auch der staatsrechtlichen Natur des Reiches wider- 
sprochen. Die Reichsstaatsgewalt ruht bei der Gesamtheit der ver- 
bündeten Regierungen, und der Kaiser ist nur deren Vertreter. 
Daraus ergibt sich die Unmöglichkeit eines diplomatischen Ver- 
kehrs zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten. Denn da jeder 
deutsche Staat Mitträger der Reichsstaatsgewalt ist, würde darin 
teilweise ein diplomatischer Verkehr des Staates mit sich selbst 
liegen, ein solcher ist aber ein Widerspruch in sich selbst. Die 
preußischen Vertretungen bei den deutschen Bundesstaaten mußten 
daher als solche aufrecht erhalten und konnten nicht in Vertretungen 
des Reiches verwandelt werden. 
Aus wesentlich anderen Gründen ergab sich die Notwendigkeit 
einer preußischen statt einer Reichsgesandtschaft beim Vatikane. 
Bis zum Jahre 1870 hatte die preußische Gesandtschaft in Rom
	        

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