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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
3
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 150. Die Organe der auswärtigen Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • § 149. Reichs- und Landesstaatsgewalt in der auswärtigen Verwaltung.
  • § 150. Die Organe der auswärtigen Verwaltung.
  • § 151. Die Staatsverträge.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8160 Die Organe der auswärtigen Verwaltung. 11 
durchaus denselben Charakter wie andere preußische Vertretungen 
im Auslande, es handelte sich um die Vertretung der preußischen 
Monarchie bei einem fremden Staate, nämlich dem Kirchenstaate. 
Dieses Verhältnis änderte sich durch die Vereinigung des Kirchen- 
staates mit dem Königreiche Italien. Wenn auch der Payst trotz 
des Verlustes seiner staatlichen Herrschaft weiterhin als Souverän 
betrachtet wurde, so war doch für einen diplomatischen Verkehr, 
wie er sonst unter Staaten stattfindet, kein Gegenstand mehr vor- 
handen. Wohl aber konnte der Staat ein Interesse daran haben, 
sich über Angelegenheiten der katholischen Kirche innerhalb seines 
Gebietes mit dem Papste als Oberhaupt dieser Kirche zu ver- 
ständigen. Gegenstand des diplomatischen Verkehrs konnten also 
nicht mehr sein die Verhältnisse von Staat zu Staat, sondern nur 
die von Staat zu Kirche. Letztere Angelegenheiten fallen aber 
nicht in das Gebiet der Reichszuständigkeit, sondern sind in vollem 
Umfange den Einzelstaaten überlassen worden. Dadurch wäre nun 
zwar die Beglaubigung eines Reichsgesandten beim heiligen Stuhle 
nicht ausgeschlossen gewesen. Wic diejenigen deutschen Staaten, 
die bei einem fremden Staate keine eigene Vertretung unterhalten, 
sich für Verhandlungen mit diesem Staate cinsach der dort be- 
glaubigten Reichsvertretung bedienen, so wäre dies auch hier der 
Fall gewesen, nur in umfassenderem Maße. Ein beim Papste 
beglaubigter Reichsgesandter würde eben gar keine eigenen Ge- 
schäfte des Reiches, sondern nur solche der Einzelstaaten zu be- 
sorgen gehabt haben. Aus politischen Gründen, insbesondere des- 
halb, weil der zweitgrößte deutsche Staat, Bayern, bereits eine 
eigene Vertretung beim Papste unterhielt, hat jedoch auch Preußen 
es vorgezogen, in diesem Falle, statt die Absendung eines Reichs- 
gesandten zu veranlassen, von seinem eigenen Gesandtschaftsrechte 
Gebrauch zu machen und einen preußischen Gesandten beim Vati- 
lane zu beglaubigen. 
Preußen unterhält daher gegenwärtig eigene Gesandtschaften 
bei den anderen deutschen Staaten und beim Vatikane, nicht dagegen 
bei irgendeinem außerdeutschen Staate. Das Personal für diese 
auswärtige Verwaltung Preußens ist aber kein in sich abgeschlossener 
Bestandteil des preußischen Beamtentums, sondern bildet mit dem 
für die auswärtige Verwaltung des Reiches eine innere Einheit. 
Das Personal der preußischen Vertretungen wird daher für den
	        

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