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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 168. Der Umfang der Polizei überhaupt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • § 165. Geschichtliche Entwicklung der Polizei.
  • § 166. Die Organe der Polizeiverwaltung.
  • § 167. Die Formen der Polizeiverwaltung (Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen).
  • § 168. Der Umfang der Polizei überhaupt.
  • § 169. Die höhere Sicherheitspolizei.
  • § 170. Die Einzelsicherheitspolizei.
  • § 171. Die Feuerpolizei.
  • § 172. Die Gesundheitspolizei.
  • § 173. Die Ordnungspolizei.
  • § 174. Die Baupolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

180 Das Verwaltungsrecht. 8 1609 
Grundlage der Beförderung der Rohstofferzeugung die Feld-, Forst- 
und Bergpolizei, die Grundlage der Beförderung des Gewerbe- 
betriebes die Gewerbepolizei, die Grundlage der staatlichen Maß- 
nahmen im Interesse des Verkehrs die Wege-, Strom= und Eisen- 
bahnpolizei. Insofern durchzieht die Polizei noch heute das ganzé 
Gebiet der inneren Verwaltung und ist der Ausgangspunkt jeder 
Verwaltungstätigkeit. Es handelt sich auch hier um eine wirkliche 
Polizei im Sinne des § 10 II, 17 AR., nicht um eine bloße 
Wohlfahrtspolizei. Allein diese zuletzt genannten Zweige der 
Polizei, welche die Grundlage der positiv fördernden und pflegenden 
Staatstätigkeit ausmachen, lassen sich nur im Zusammenhange 
mit den betreffenden Verwaltungsgebieten darstellen, da man sonst 
zusammengehörige Dinge auseinander zu reißen genötigt sein 
würde. In den folgenden Paragraphen handelt es sich nur um 
diejenigen Zweige der Polizei, welche nicht den Ausgangspunkt 
einer darüber hinausgehenden staatlichen Pflege bilden. 
§ 169. Die höhere Sicherheitspolizei. 
Die höhere Sicherheitspolizei hat zur Aufgabe die Erhaltung 
der Sicherheit und die Abwendung von Gefahren nicht in bezug 
auf einzelne Personen, sondern in bezug auf die Gesamtheit, sie hat 
also die ganze bestehende Staats= und Gesellschaftsordnung zu 
verteidigen. Da Angriffe auf diese in der Regel aus politischen 
Gründen hervorgehen, bezeichnet man sie wohl auch als politische 
Polizei. Nicht aus rechtlichen, sondern aus politischen Gründen, 
d. h. wegen der leichten Möglichkeit des Mißbrauchs gerade der 
höheren Sicherheitspolizei im Interesse einer Gesellschaftsklasse 
gegen die andere, ist aber die Polizei auf diesem Gebiete an engere 
Schranken gebunden, als sie der § 10 II, 17 AL. enthält, und 
es ist jedes diese Schranken verletzende polizeiliche Eingreifen ver- 
boten. Soweit es sich um die Verfolgung verbrecherischer Angriffe 
auf die bestehende Staats= und Gesellschaftsordnung handelt, wirkt 
die Polizei einfach als Hilfsorgan der Gerichte, und es besteht 
keinerlei rechtlicher Unterschied zwischen dieser Tätigkeit und anderen 
Zweigen der gerichtlichen Polizei. Sie ist daher in dem folgenden 
Paragraphen mit zu behandeln. Allein die vorbeugende Tätigkeit 
der politischen Polizei gegenüber politischen Gefahren unterliegt 
besonderen Normen. In dieser Beziehung ist die Polizei nach
	        

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