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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 169. Die höhere Sicherheitspolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • § 165. Geschichtliche Entwicklung der Polizei.
  • § 166. Die Organe der Polizeiverwaltung.
  • § 167. Die Formen der Polizeiverwaltung (Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen).
  • § 168. Der Umfang der Polizei überhaupt.
  • § 169. Die höhere Sicherheitspolizei.
  • § 170. Die Einzelsicherheitspolizei.
  • § 171. Die Feuerpolizei.
  • § 172. Die Gesundheitspolizei.
  • § 173. Die Ordnungspolizei.
  • § 174. Die Baupolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8169 Die höhere Sicherheitspolizei. 181 
zwei Richtungen hin an rechtliche Schranken gebunden, hinsichtlich 
des Versammlungs- und Vereinswesens und hinsichtlich des Preß— 
wesens. 
Um den rechtlichen Charakter dieser Verwaltungsnormen zu 
beurteilen, muß man sich zunächst einmal vergegenwärtigen, welcher 
Zustand vorhanden sein würde, wenn diese Normen nicht beständen. 
In diesem Falle hätte jeder Staatsangehörige, vorausgesetzt, daß 
er kein Strafgesetz verletzt und niemandem zivilrechtlichen Schaden 
zufügt, die volle Freiheit der Bewegung. Es könnten, ohne daß 
die einzelnen irgendwelche Vorbedingungen zu erfüllen brauchten, 
Vereine gebildet, Versammlungen berufen, Reden gehalten und 
Preßerzeugnisse verbreitet werden. Die Freiheit des Handelns für 
die Staatsangehörigen wäre nach keiner Richtung hin beengt. Die 
gleiche Bewegungsfreiheit hätte aber auch die Polizeibehörde. Sie 
könnte auf Grund der ihr durch § 10 II, 17 ALR. gegebenen Zu- 
ständigkeit zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- 
nung jede Versammlung und jeden Verein verbieten, jedes Preß- 
erzeugnis unterdrücken oder sein Erscheinen von einer besonderen 
Erlaubnis abhängig machen. Es leuchtet ein, daß die volle Freiheit 
des Handelus für die Staatsangehörigen einfach aufgehoben würde 
durch die volle Freiheit des Handelns für die Behörden. Indem 
das Vereins-, Versammlungs= und Preßrecht gesetzlich geregelt 
wird, zieht der Staat der Freiheit des Handelns für Behörden und 
Staatsangehörige feste Schranken, gewährt aber nunmehr inner- 
halb dieses beschränkteren Kreises seinen Angehörigen eine vor 
Eingriffen der Behörden vollständig gesicherte Handlungsfreiheit. 
Die Normen der höheren Sicherheitspolizei haben also inhaltlich 
zum Gegenstande Beschränkungen der Handlungsfreiheit von Be- 
hörden und Staatsangehörigen, ihr politischer Zweck besteht in 
der Sicherung der Handlungsfreiheit der Staatsangehörigen inner- 
halb der gesetzlichen Schranken durch Verweisung der Behörden 
auf gesetzliche Schranken. 
Das Wesentliche dieses das Vereins-, Versammlungs= und 
Preßrecht umfassenden Verwaltungszweiges ist zu sehen in der 
lufhebung der allgemeinen Klauseln des Polizeirechts zugunsten 
einer festen gesetzlichen Regelung. In den Gesetzen über das Ver- 
ammlungs= und Vereinswesen und über die Presse wird entweder 
ausdrücklich oder stillschweigend ausgesprochen, daß jede über das
	        

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