Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
3
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 151. Die Staatsverträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • § 193. Das Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
  • § 194. Börsen, Messen und Märkte.
  • § 195. Kaufmännische Interessenvertretungen.
  • § 196. Das Versicherungs-, Sparkassen- und Kreditwesen.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8161 Die Staatsverträge. 15 
mittel gegen den vertragsbrüchigen Staat, in letzter Linie zur 
Kriegserklärung. 
Der Vertragsabschluß als ein lediglich unter den beteiligten 
Staaten geschlossenes Rechtsgeschäft läßt nun deren Angehörige 
an sich unberührt. Der Vertrag enthält eine Verpflichtung be- 
treffend die Ausübung der Hoheitsrechte in einer gewissen Richtung, 
dieser Verpflichtung wird aber nicht schon durch den sie be- 
gründenden Abschluß des Vertrages genügt, sondern erst durch 
dessen Erfüllung. Wenn ein Schutz= und Trutzbündnis zwischen 
zwei Staaten abgeschlossen ist, und einer der beiden Staaten an- 
gegriffen wird, so darf der in der Grenzlandschaft des anderen 
befehligende General nicht ohne weiteres in das Gebiet der dritten 
Macht einfallen. Die Kenntnis von dem Abschlusse eines Handels- 
vertrages berechtigt die Zollbeamten nicht, sogleich nach dem darin 
enthaltenen Zolltarife die Steuern zu erheben. Die bloße Ein- 
gehung des Vertrages ist ein rein völkerrechtlicher Akt, die Ver- 
pflichtungen der Staatsangehörigen bestimmen sich aber nach dem 
Staatsrechte. Um Angehörige der vertragschließenden Staaten zur 
Befolgung der vertragsmäßigen Abmachungen zu zwingen, muß 
ein besonderer Staatsakt hinzukommen. Es können je nach dem 
Inhalte des Vertrages, zu dessen Erfüllung der Staat sich ver- 
pflichtet hat, Rechtsnormen wie tatsächliche Anordnungen ergehen. 
Diese sind dann vom Standpunkte des Völkerrechts Erfüllung 
einer vertragsmäßig übernommenen Verpflichtung, vom Stand- 
punkte des Staatsrechts selbständige Staatsakte, für deren Erlaß 
das Bestehen der völkerrechtlichen Verpflichtung nur ein Beweg- 
grund der Staatsgewalt ist. 
Diesem Rechtsverhältnuisse würde es entsprechen, wenn die 
Regierung die Staatsangehörigen von dem Abschlusse des Staats- 
vertrages gar nicht amtlich in Kenntnis setzte, sondern bloß die 
der vertragsmäßigen Verpflichtung entsprechenden Anordnungen 
erließe. Dies ist jedoch häufig mit praktischen Schwierigkeiten ver- 
knüpft, da sich bei der Bedingtheit der beiderseitigen Verpflichtungen 
diese vielfach gar nicht voneinander trennen lassen. Aber auch 
sonst können Streitigkeiten darüber entstehen, ob denn die an die 
Staatsangehörigen erlassene Anordnung auch wirklich der ver- 
tragsmäßigen Verpflichtung entspricht. Alledem geht man aus 
dem Wege, indem man den Vertrag selbst verkündet und damit
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.