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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 172. Die Gesundheitspolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • § 165. Geschichtliche Entwicklung der Polizei.
  • § 166. Die Organe der Polizeiverwaltung.
  • § 167. Die Formen der Polizeiverwaltung (Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen).
  • § 168. Der Umfang der Polizei überhaupt.
  • § 169. Die höhere Sicherheitspolizei.
  • § 170. Die Einzelsicherheitspolizei.
  • § 171. Die Feuerpolizei.
  • § 172. Die Gesundheitspolizei.
  • § 173. Die Ordnungspolizei.
  • § 174. Die Baupolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

3172 Die Gesundheitspolizei. 213 
kochgeschirr und mit Petroleum der Beaufsichtigung nach Maßgabe 
Gesetzes (8 1). 
Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, 
m welchen Gegenstände der bezeichneten Art feilgeboten werden, 
während der üblichen Geschäftsstunden, oder während die Räum- 
lichkeiten dem Verkehre geöffnet sind, einzutreten. Sie können 
veiter von derartigen Gegenständen, welche in den angegebenen 
Näumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten, 
auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft oder 
felgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der 
mtersuchung gegen Empfangsbescheinigung entnehmen. Dem Be- 
iber ist auf Verlangen ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder 
dersiegelt zurückzulassen, und für die entnommene Probe Ent— 
chä ädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. Endlich 
nnen die Beamten der Polizei bei Personen, welche auf Grund 
r 88 10, 12, 13 des Nahrungsmittelgesetzes zu einer Freiheits- 
“ verurteilt sind, in den Räumlichkeiten, in welchen die be- 
deichneten Gegenstände feilgehalten werden, oder welche zur Auf— 
bewahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe bestimmten 
veabenstände dienen, während der üblichen Geschäftsstunden, oder 
während die Räumlichkeiten zum Verkaufe geöffnet sind, Prüfungen 
ornehmen. Diese Befugnis beginnt mit der Rechtskraft des Urteils 
ind erlischt mit Ablauf von drei Jahren, von dem Tage an ge- 
lachnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder er- 
assen ist. Die Verhinderung der Polizei in diesen Obliegenheiten 
K strafbar. Landesgesetzliche Bestimmungen, welche der Polizei 
ich weitergehende Befugnisse als die eben erwähnten geben, sind 
cichsrechtlich unberührt geblieben. Es haben daher insbesondere 
1 Preußen die Polizeibehörden eine über die Grenzen des Nah- 
augsmittellesetes noch hinausgehende Kontrollbefugnis auf Grund 
er allgemeinen Klausel in §8 10 II, 17 ALR. Die Zuständigkeit 
er Behörden und Beamten hinsichtlich der reichsrechtlich be- 
6 Gieter Maßnahmen richtet sich durchaus nach den Landesgesetzen 
—4, 9). 
Das Reichsgesetz sucht außerdem die Errichtung öffentlicher 
nstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs= und Ge- 
t ehmitteln zu befördern durch die Bestimmung, daß, wenn für 
en Ort der Tat eine solche Anstalt besteht, die auf Grund des
	        

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