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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
3
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 149. Reichs- und Landesstaatsgewalt in der auswärtigen Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • § 157. Die Grenzen der Justiz.
  • § 158. Rechtsprechung und Justizverwaltung.
  • § 159. Der Organismus der Gerichtsbehörden.
  • § 160. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 161. Rechtsanwaltschaft und Notariat.
  • § 162. Die streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 163. Die freiwillige Gerichtsbarkeil.
  • § 164. Die Justizverwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8189 Das Hausiergewerbe. 418 
Verwaltungsbehörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes des 
Nachsuchenden, doch kann ihn letztere an die Behörde des Wohn- 
ortes verweisen. Allein der Wandergewerbeschein für Musikauf- 
führungen ist nur von der Behörde zu erteilen, in deren Bezirke 
das Gewerbe betrieben werden soll. Gegen die Versagung des 
Wandergewerbescheines findet die Beschwerde statt. Das Verfahren 
richtet sich nach den Vorschriften der 88 20, 21 der Gewerbeordnung. 
Nur wenn die Versagung des Wandergewerbescheines für Musik- 
aufführungen und dergleichen aus dem Grunde erfolgt, weil schon 
eine entsprechende Anzahl von Scheinen für den Bezirk ausgestellt 
worden ist, kann allein die gewöhnliche Beschwerde bei der vor- 
gesetzten Verwaltungsbehörde eingelegt werden. In Preußen hat 
über die Erteilung des Wandergewerbescheines der Bezirksausschuß 
zu beschließen und gegen seinen versagenden Beschluß findet inner- 
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im 
Verwaltungsstreitverfahren statt (§ 117 ZG.). Für die Stadt 
Berlin tritt an die Stelle des Bezirksausschusses der Polizeipräsi- 
dent, gegen dessen versagenden Beschluß die Klage beim Bezirks- 
ausschusse zulässig ist. Gegen die Endurteile des Bezirksausschusses 
ist in diesen Fällen nur die Revision beim Oberverwaltungsgerichte 
begeben (8 118 B.). 
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheines kann durch die 
für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Inhabers zuständige 
ehörde erfolgen, wenn sich ergibt, daß eine der Voraussetzungen, 
unter denen die Erteilung hätte verweigert werden müssen oder 
önnen, entweder zur Zeit der Erteilung bereits vorhanden, aber 
er Behörde unbekannt geblieben war, oder erst nach Erteilung 
bes Scheines eingetreten ist. Ausnahmen von diesem Grundsatze 
finden statt, d. h. die Zurücknahme des Scheines ist unzulässig, 
venn er erteilt wurde, obgleich eine genügende Zahl von Wander- 
bewerbescheinen für Musikaufführungen usw. schon ausgegeben war, 
d er wenn die Erteilung an eine blinde, taube, stumme oder 
geistesschwache Person erfolgte, oder eines dieser Verhältnisse erst 
äter eintrat. Gegen die Zurücknahmeverfügung findet die Be- 
schwerde in dem gewöhnlichen gewerblichen Beschwerdeverfahren 
latt. In Preußen hat der Bezirksausschuß auf Klage der Orts— 
dolizeibehörde im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden (8 121 
G., V. vom 31. Dezember 1883).
	        

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