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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die Armenpflege.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 179. Die Armenstreitsachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • § 175. Geschichtliche Entwicklung der Armenpflege.
  • § 176. Armenpolizei und Armenpflege.
  • § 177. Der Unterstützungswohnsitz.
  • § 178. Die Armenverbände.
  • § 179. Die Armenstreitsachen.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

sP 179 Die Armenstreitsachen: 283 
vom 19. Juli 1911 in Höhe der geleisteten Unterstützung Anspruch 
auf Ersatz gegen den Träger der öffentlichen Versicherung, wenn 
dem Hilfsbedürftigen ein solcher Anspruch zustand. Dessen Anspruch 
geht kraft gesetzlicher Abtretung in Höhe der geleisteten Unter- 
stützung auf den Armenverband über, ohne Rücksicht darauf, ob 
der Unterstützte selbst Invaliden-, Alters= oder Hinterbliebenen- 
rente beantragt hat. Ueber den Anspruch, der binnen sechs Monaten 
nach Ablauf der Unterstützung geltend zu machen ist, wird im 
reichsrechtlichen Spruchverfahren vor den Versicherungsämtern. 
entschieden. 19 
III. Muß ein Ortsarmenverband einen hilfsbedürftigen In- 
länder, welcher innerhalb des Ortsarmenbezirkes seinen Unter- 
stützungswohnsitz nicht hat, unterstützen, so hat der Ortsarmen- 
verband zunächst einc vollständige Vernehmung des Unterstützten 
über seine Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse zu 
bewirken, und sodann den Erstattungsanspruch bei Vermeidung 
des Verlustes binnen sechs Monaten nach begonnener Unterstützung 
bei dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande mit der An- 
frage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird. Ist der ver- 
pflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die Anmeldung 
zwecks Wahrung des Anspruches innerhalb der Frist bei der zu- 
ständigen vorgesetzten Behörde des beteiligten Armenverbandes zu 
erfolgen. In der Benachrichtigung ist für den Fall, daß der unter- 
stützende Ortsarmenverband von der etwa gesetzlich zulässigen Ver- 
sagung des weiteren Aufenthalts Gebrauch machen will, dies aus- 
drücklich zu bemerken. Geht auf dic erlassene Anzeige innerhalb 
vierzehn Tagen nach dem Empfange eine bestimmte Antwort des 
in Anspruch genommenen Armenverbandes nicht ein, so gilt dies 
als Ablehnung des Anspruchs. Jeder Armenverband ist berechtigt, 
seine Ansprüche gegen einen anderen Armenverband auf dem ge- 
setzlich bezeichneten Wege selbständig und unmittelbar vor den zur 
Entscheidung und Vollstreckung berufenen Behörden zu verfolgen 
(§§ 34—36 UW.). 
Die Zuständigkeit dieser Behörden erstreckt sich über alle 
Streitigkeiten zwischen Armenverbänden über die Unterstützung 
Hilfsbedürftiger nach öffentlichem Rechte, insbesondere also auch 
über die Rückerstattung irrtümlich gezahlter Verpflegungskosten:), 
1) Das BM. nahm in diesen Fällen früher — vgl. 2, 94, 96; 3, 100 —. 
 
	        

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