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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 180. Geschichtliche Entwicklung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • § 180. Geschichtliche Entwicklung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse.
  • § 181. Die Ablösungs- und Regulierungsgesetzgebung.
  • § 182. Das Enteignungsrecht.
  • § 183. Die Landwirtschaft.
  • § 184. Die Forstwirtschaft.
  • § 185. Das Jagd- und Fischereirecht.
  • § 186. Das Bergrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8180 Geschichtl. Entwicklung d. gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse. 295 
standes umfaßt ebenfalls den Zeitraum von zwei Jahrhunderten, 
von Anfang des 16. bis Anfang des 18. Jahrhunderts. Insbe- 
sondere konnte in den ersten Zeiten der absoluten Monarchie, 
unter dem Großen Kurfürsten und zum Teil auch unter Fried- 
rich III./I. bei den zahlreichen wichtigeren Aufgaben, welche sich 
an das neue Staatswesen herandrängten, für die Verbesserung der 
wirtschaftlichen Lage des Bauernstandes nichts geschehen. Erst die 
absolute Monarchie des 18. Jahrhunderts hat sich dieser staatlichen 
Tätigkeit der sozialen Reform gewidmet, und damit beginnt die 
dritte Periode in der Entwicklung der gutsherrlich-bäuerlichen Ver- 
hältnisse, welche den Grund gelegt hat zur Lösung dieser sozialen 
Frage. Die Reformtätigkeit schlägt hierbei verschiedene Wege ein, 
je nachdem es sich handelt um die Bauern in den staatlichen 
Domänenbezirken oder um diejenigen der Rittergüter. Rechtlich 
war die Stellung beider bisher vollkommen gleich gewesen. Der 
König war Gutsherr der Domänen wie die Rittergutsbesitzer Guts- 
herren der Rittergüter. In dem einen wie in dem anderen Falle 
waren die Bauern dem Gutsherren zu Zinsleistungen und Diensten 
verpflichtet, hatten sie ein vom Gutsherren abgeleitetes Eigentums- 
und Besitzrecht. Ob die Domänen verwaltet oder verpachtet wurden, 
war hierbei ebenso gleichgültig wie die Tatsache, ob ein Ritterguts- 
besitzer sein Gut selbst bewirtschaftete, verwalten oder verpachten 
ließ. Die Leistungen der Bauern teilten als zu dem Gute gehörig 
in jeder Beziehung das Schicksal des Hauptgutes. Wenn die 
preußische Agrarpolitik des 18. Jahrhunderts gegenüber den 
Domänenbauern eine andere war als gegenüber den Privatbauern, 
so lag dies nicht an der verschiedenen rechtlichen Stellung beider, 
sondern nur daran, daß hinsichtlich der Verbesserung der Lage der 
Domänenbauern ein Interessengegensatz verschiedener Gesellschafts- 
assen, des Großgrundbesitzes und des bäuerlichen Besitzes, wo 
der Staat Gutsherr war, nicht vorlag, und deshalb die soziale 
Reform mit größerer Entschiedenheit begonnen werden konnte. 
Vereinzelte Versuche unter Friedrich I. und Friedrich Wil- 
helm I., die Lage der Domänenbauern zu verbessern, hatten keinen 
großen Erfolg. Sie beschränkten sich im wesentlichen auf die seit 
1718 erfolgte Aufhebung der teilweise auf den pommerschen und 
preußischen Domänen bestehenden Leibeigenschaft zugunsten der 
milderen märkischen Erbuntertänigkeit. Die weiteren Pläne, den
	        

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