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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. IV. Das Gewerberecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 187. Geschichtliche Entwicklung des Gewerberechtes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • § 187. Geschichtliche Entwicklung des Gewerberechtes.
  • § 188. Das stehende Gewerbe.
  • § 189. Das Hausiergewerbe.
  • § 190. Polizeiliche Taxen.
  • § 191. Gewerbliche Interessenvertretungen.
  • § 192. Gewerbliche Arbeitsverhältnisse.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8187 Geschichtliche Entwicklung des Gewerberechtes. 383 
zugsweise auf Gründen, die mit der Gewerbepolitik nichts zu tun 
hattens). Man mußte sich überzeugen, daß durch die Gewerbe- 
freiheit das staatliche Finanzinteresse, welches mit der Aufrecht— 
erhaltung der ständischen Rechtsordnung, insbesondere der Be— 
schränkung des Gewerbebetriebes auf die Städte, verknüpft war, 
eine Beeinträchtigung erfahren hätte. 
Den Ausgangspunkt der neuen Gewerbepolitik bildete die bei 
ledem Regierungswechsel übliche Bestätigung der Innungsprivi- 
legien. Der Gewerbebetrieb war abhängig von der Mitgliedschaft 
der Zunft, das Recht der Zunft beruhte auf staatlicher Verleihung. 
Aus diesen beiden Obersätzen wird nunmehr die Schlußfolgerung 
gezogen, daß der Staat es ist, welcher die Befugnis zum Gewerbe- 
betriebe verleiht, daß aller Gewerbebetrieb ein vom Staate her- 
geleiteter ist. Hieraus ergibt sich die Befugnis des Staates, an 
Stelle der Zünfte das ganze Gewerberecht selbst zu regeln, während 
die Zünfte in ähnlicher Weise zu staatlichen Vollzugsorganen 
herabgedrückt werden wie die Städte hinsichtlich ihrer Gemeinde- 
verwaltung. Aus der Zurückführung alles Gewerbebetriebes auf eine 
staatliche Genehmigung folgt aber weiterhin, daß der Staat, soweit 
er es für zweckentsprechend hält, befugt ist, auch einzelne, außer- 
halb der Innung stehende Meister, sogenannte Freimeister, und 
größere Gewerbetreibende zu ermächtigen. Damit war namentlich 
le Begründung größerer Fabrikunternehmungen ermöglicht, ohne 
daß deren Besitzer in die Innung einzutreten brauchten und den 
eschränkungen der Innungsmitglieder unterworfen waren. Wenn 
die Zünfte und der Zunftzwang auch fortbestehen, so ist doch die 
rundlage des Gewerberechtes eine andere geworden. Die Selb- 
ständigkeit des Zunftwesens ist ersetzt durch den alles regelnden 
taatswillen, das ganze Gewerberecht beruht auf dem Grundsatze 
uer staatlichen Genehmigung. « 
Nunmehr war auch erst der Boden geschaffen für eine all- 
gemeine Regelung des Gewerberechtes und die Beseitigung der 
Zunftmißbräuche. Während für Brandenburg und Preußen durch 
Sdikt vom 3. November 1686") die Erschwerungen bei Eintritt in 
E Zünfte beseitigt wurden, konnte für das Herzogtum Magdeburg 
— 
gel 8) Vgl. Bd. 1, S. 32. Dieser Grund wird auch zutreffend hervor- 
Joben von M. Meyer, a. a. O., Bd. 1, S. 54 ff. 
4) Mylius C. C. M. V. 2, 10 S. 246.
	        

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