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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
3
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. IV. Das Gewerberecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 188. Das stehende Gewerbe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • § 187. Geschichtliche Entwicklung des Gewerberechtes.
  • § 188. Das stehende Gewerbe.
  • § 189. Das Hausiergewerbe.
  • § 190. Polizeiliche Taxen.
  • § 191. Gewerbliche Interessenvertretungen.
  • § 192. Gewerbliche Arbeitsverhältnisse.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

300 Das Verwaltungsrecht. 8188 
Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht nur insoweit, als sie 
ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält (8§ 6 GO.). Im 
wesentlichen handelt es sich bei diesen Ausnahmen um eine Rege- 
lung der Zuständigkeit zwischen Reichs= und Landesgesetzgebung- 
Auch die hier genannten, von der reichsrechtlichen Regelung ganz 
oder teilweise ausgenommenen Gewerbebetriebe werden daher im 
solgenden mit zu erörtern sein, soweit sie nicht in dem Grundbesig- 
rochte oder in dem öffentlichen Handelsrechte ihre Stelle g 
funden haben. 
Das Gesetz geht davon aus, daß vorbehaltlich der Vorschriften 
der Zoll-, Steuer= und Postgesetze der Gewerbebetrieb nur insosern 
Beschränkungen unterliegt, als die Gewerbeordnung sie selbst vor- 
schreibt oder zuläßt, daß aber niemand, der bisher zum Gewerbe- 
betriebe berechtigt war, davon ausgeschlossen werden kann, weil er 
den Erfordernissen der Gewerbeordnung nicht genügt (88 1, 5 GO.). 
Man hat diesen Grundsatz als den der Gewerbefreiheit bezeichnet- 
Allein darin kann nur ein wirtschaftlicher, aber kein juristischer 
Grundsatz erkannt werden. Die juristische Bedeutung des § 1 der 
Gewerbeordnung liegt darin, daß auf dem Gebiete des Gewerbée- 
rechtes die bisherigen Schranken des mittelalterlichen Zunftrechtes 
und des polizeistaatlichen Konzessionssystems fortfallen, aber auch 
für die Zukunft die allgemeinen Klauseln des Polizeirechtes be- 
seitigt sind, und jede polizeiliche Anordnung sich auf eine aus- 
drückliche Bestimmung der Gewerbeordnung stützen muß. Dieset 
Rechtszustand deckt sich aber nicht mit der Gewerbefreiheit. Es 
wäre damit sehr wohl vereinbar, daß jeder Gewerbebetrieb von 
dem Eintritte in eine Junung oder von einer staatlichen Verleihung 
abhängig gemacht wird, aber schwerlich würde man in diesem 
Falle von Gewerbefreiheit sprechen. Der Begriff der Gewerbe- 
freiheit ist überhaupt kein Rechtsbegriff, er ist juristisch gar nicht 
faßbar, sondern es wird damit nur der wirtschaftspolitische Grund“ 
saß ausgesprochen, daß der Gesetzgeber die Freiheit des Gewerbé“ 
betriebes weder allgemein noch vorwiegend an eine besondere Gr 
laubnis oder Zulassung knüpfen will. 
Aus dem Grundsatze, daß die Freiheit des Geverbebetritbe 
nur den gesetzlichen Beschränkungen der Gewerbeordnung unterlietzt 
werden noch verschiedene, eigentlich selbstverständliche Folgerunger 
gezogen, deren Bedeutung darin beruht, daß mehrere bisherig
	        

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