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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. IV. Das Gewerberecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 190. Polizeiliche Taxen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • § 187. Geschichtliche Entwicklung des Gewerberechtes.
  • § 188. Das stehende Gewerbe.
  • § 189. Das Hausiergewerbe.
  • § 190. Polizeiliche Taxen.
  • § 191. Gewerbliche Interessenvertretungen.
  • § 192. Gewerbliche Arbeitsverhältnisse.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8190 Polizeiliche Taxen. 417 
Fremdenverkehre oder bei ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, 
die Gefahr einer Ueberteuerung des Publikums naheliegt, sind die 
polizeilichen Taxen beibehalten worden. Die Regelung des Tax- 
wesens ist verschieden erfolgt. Bei einzelnen Gewerbszweigen können 
die Gewerbetreibenden selbst die Preise der gewerblichen Leistungen 
durch allgemeine Taxe bestimmen. Sie sind aber an diese Taxe, 
so lange sie besteht, in allen Fällen gebunden. Für andere Gewerbs- 
zweige bestimmt dagegen die Polizei selbst die Taxe. Ersteres 
trifft zu hinsichtlich der Bäcker, Verkäufer von Backwaren und 
Gastwirte, letzteres hinsichtlich der Lohnbedienten, Kutscher usw., 
Schornsteinfeger und gewisser öffentlich anzustellenden Personen, 
sowie der Apotheker. 
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren können durch 
die Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Ge- 
vicht ihrer verschiedenen Backwaren für gewisse von ihr zu be- 
timmende Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag 
am Verkaufslokale zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Dieser 
Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen 
und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. In diesem 
Falle kann die Ortspolizeibehörde die Bäcker gleichzeitig anhalten, 
im Verkaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Ge- 
wichten aufzustellen und deren Benutzung zum Nachwiegen der 
verkauften Backwaren zu gestatten. 
Ebenso können die Gastwirte durch die Ortspolizeibehörde 
angehalten werden, das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise 
eizureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise 
üürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber so lange 
n Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt, und 
as abgeänderte Verzeichnis in den Gastzimmern angeschlagen ist. 
uf Beschwerden Reisender wegen Ueberschreitung der bezeichneten 
Preise steht der Ortspolizeibehörde eine vorläufige Entscheidung 
orbehaltlich des Rechtsweges zu. 
Zur eigenen Festsetzung der Taxe ist die Ortspolizeibehörde 
Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde befugt für Lohn— 
zente und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen und 
— den oder in Wirtshäusern ihre Dienste anbieten, für die Be- 
miung von Wagen, Pferden, Gondeln und anderen Beförderungs- 
teln, welche öffentlich zum Gebrauche bestimmt sind, sowie für 
B 
ornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 27
	        

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