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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
3
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. IV. Das Gewerberecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 192. Gewerbliche Arbeitsverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • § 187. Geschichtliche Entwicklung des Gewerberechtes.
  • § 188. Das stehende Gewerbe.
  • § 189. Das Hausiergewerbe.
  • § 190. Polizeiliche Taxen.
  • § 191. Gewerbliche Interessenvertretungen.
  • § 192. Gewerbliche Arbeitsverhältnisse.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8192 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 433 
Vedacht als Bestandteil jedes einzelnen Arbeitsvertrages. Damit 
steht es jedoch im Widerspruche, daß sie vom Fabrikunternehmer 
nur nach Anhörung der Arbeiterschaft oder des später zu er- 
wähnenden Arbeiterausschusses und, wenn sie Bestimmungen über 
die Benutzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Fabrik oder über 
das Verhalten minderjähriger Arbeiter außerhalb des Betriebes 
enthält, nur mit Zustimmung des Arbeiterausschusses erlassen 
werden kann. Notwendiger Inhalt der Arbeitsordnung sind nur 
die Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Arten der Lohnzahlung, 
die Kündigungsfristen, soweit sie von den gesetzlichen abweichen, 
ie Festsetzung von Strafen, sofern solche vorgesehen werden sollen, 
und die Verwendung der Geldstrafen, die Verwendung der wegen 
ertragsbruches verwirkten Lohnbeträge, wenn eine solche Ver— 
wirkung durch die Arbeitsordnung ausgesprochen wird. Die vor- 
gesehenen Ordnungsstrafen haben nicht mehr den Charakter von 
ertragsstrafen. Denn sie müssen zum Besten der Arbeiter der 
Fabrik verwendet werden und schließen die Geltendmachung eines 
Schadensersatzanspruches seitens des Unternehmers nicht aus. Die 
rbeitsordnung ist der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Aus- 
ertigungen einzureichen. Die Behörde prüft aber nur die Recht- 
mäßigkeit des Erlasses und des Inhalts, nicht die Zweckmäßigkeit. 
ie Arbeitsordnung wird bei ihrem Erlasse von dem Unternehmer 
veröffentlicht und tritt frühestens zwei Wochen danach in Kraft. 
(achträge kommen in derselben Weise zustande wie die ursprüng- 
liche Arbeitsordnung (88 134a—g, 147 Nr. 4, 148 Nr. 12 GO.). 
Die Bildung von Arbeiterausschüssen als Vertretung der Ar- 
beterschaft einer Fabrik ist durch die Gewerbeordnung nicht un- 
mittelbar vorgeschrieben, wird aber von ihr begünstigt. Die An- 
rung des Arbeiterausschusses ersetzt die der Arbeiterschaft bei 
erlaß der Arbeitsordnung, und wenn diese Vorschriften enthalten 
oll, die mit dem Arbeitsverhältnisse an sich in keinem Zusammen- 
ange stehen, so bedarf es der Zustimmung des Arbeiterausschusses. 
ur seine Bildung sind, soweit er diese Obliegenheiten wahrnehmen 
al gewisse Regelbestimmungen gegeben. Insbesondere muß die 
ehrzahl der Mitglieder von den Arbeitern gewählt sein 
G 134h G. 
— 
i 
*- für öffentliches Recht Bd. 13 (1898), S. 119 ff#.; Koehne, Die 
eitsordnung, Berlin 1901. 
Vornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 28
	        

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