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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
3
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 193. Das Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • § 193. Das Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
  • § 194. Börsen, Messen und Märkte.
  • § 195. Kaufmännische Interessenvertretungen.
  • § 196. Das Versicherungs-, Sparkassen- und Kreditwesen.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

442 Das Verwaltungsrecht. 8 198 
bestimmt allein das Reich, welche Münzen gesetzliches Zahlung 
mittel sein sollen, derart, daß der Gläubiger sich mit deren Lingabe 
befriedigt erklären muß. Zweitens ist die Befugnis zur Aus- 
prägung von Münzen den Einzelstaaten entzogen und auf d das 
Reich übergegangen. Nun bestanden aber, selbst wenn die Einzel- 
staaten keine Münzen mehr ausprägen durften, die Münzen der 
Landeswährungen, welche bisher Geldeigenschaft gehabt hatten, fort. 
Es mußte daher, wenn die Reichswährung durchgeführt werden 
sollte, dem Reiche auch die Befugnis eingeräumt werden, den 
Münzen der bisherigen Landeswährungen die Geldeigenschaft zu 
entziehen, oder, wie man dies allgemein ausdrückt, sie außer Kurs 
zu setzen. Diesem Rechte entsprach die Pflicht des Reiches, bis 
zum Zeitpunkte der Außerkurssetzung jene Münzen selbst in 
Zahlung zu nehmen, bezw. sie gegen Reichsgeld einzulösen, um 
sie demnächst einzuschmelzen. Der Erlaß der zur Außerkurssehung 
erforderlichen Vorschriften ist durch das Münzgesetz Art. 8 dem 
Bundesrate übertragen worden. Derzeit ist dieser durch die Außer- 
kurssetzungen bezeichnete Uebergangszustand von den Landes 
währungen zur Reichswährung beendet. 
Verschieden von der Außerkurssetzung, welche sich nur ao 
Münzen der deutschen Landeswährungen bezieht, ist das Verbo 
des Umlaufs fremder Münzen, vermöge dessen ebenfalls diesen 
Münzen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel entzoge, 
wird, ohne daß jedoch eine Einziehung oder Einschmelzung statl- 
sände. Auch der Erlaß dieser Verbote ist dem Bundesrate über- 
tragen. 7 
Das Reichsmünzrecht steht auf dem Standpunkte der Gol 
währung, d. h. nur Goldmünzen sind wahres Geld, das unbeschrän 9 
als Zahlung angenommen werden muß. Daneben gibt esen 
Reichssilber-, Reichsnickel- und Reichskupfermünzen. Sie sind jedoch 
Zahlungsmittel nur in beschränktem Maße, indem niemand Silber- 
münzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark und Nickel- un 
Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zah 
zu nehmen verpflichtet ist. Eine Ausnahme machen in dieser Be 
ziehung nur die Reichs= und Landeskassen, welche alle Münzen 6 
unbeschränkt in Zahlung nehmen und zum Teil auch grö öe 
Summen Scheidemünzen in Gold umtauschen müssen. Das Reich 
gesetz bestimmt endlich die einzelnen Münzsorten, die Art ihret
	        

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