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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 202. Staatliche Gewerbebetriebe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • § 200. Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens.
  • § 201. Das Domänenrecht.
  • § 202. Staatliche Gewerbebetriebe.
  • § 203. Die Steuern überhaupt.
  • § 204. Die Einkommensteuer.
  • § 205. Die Ergänzungssteuer.
  • § 206. Die Gewerbesteuern.
  • § 207. Die Stempelsteuern.
  • § 208. Auf besonderen Titeln beruhende Einnahmen (Megalien, Gebühren, Geldstrafen).
  • § 209. Die Reichssteuern.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

524 Das Verwaltungsrecht. 9202 
Durch Patent vom 4. März 179410) erfolgte eine Verlängerung 
des Oktrois der Seehandlung bis zum 1. Januar 1808 jedoch 
unter Beschränkung ihres Monopols auf den Seehandel. Im 
Jahre 1806 wurde die Seehandlung zahlungsunfähig, eine Er- 
neuerung ihrer Privilegien fand daher im Jahre 1807 nicht statt, 
sondern die Anstalt begnügte sich mit der Abwicklung der schweben“ 
den Geschäfte. Eine Ordnung der Verhältnisse brachte erst das 
Edikt vom 27. Oktober 18101) dahin, daß die Obligationen wie 
die Seehandlungsaktien vom Staate übernommen und in Staats- 
papiere umgeschrieben wurden. Die Seehandlung war somit eins 
reine Staatsanstalt ohne jede Beteiligung von Privatpersonen, sie 
behielt jedoch ihren alten Namen bei und diente dem Staate als 
kaufmännisches Hilfsorgan bei seinen Geldgeschäften. 
Die Kabinettsordre vom 17. Jannar 18201) ordnete dem— 
nächst die Verhältnisse der Seehandlung endgültig, indem sit 
sie für eine für sich bestehende, von dem Ministerium des Schatzes 
unabhängige Geld= und Handelsanstalt des Staates erklärte, deren 
Chef die gesamte Leitung mit unumschränkter Vollmacht, aber 
unter persönlicher Verantwortlichkeit führen sollte. Als Geschäfte 
der Seehandlung wurden bezeichnet der Ankauf des Salzes aus 
England, Frankreich, Portugal und dessen Abgabe an die Salz- 
debitspartie, die Einziehung der Salzdebitsüberschüsse in Ost-1 und 
Westpreußen, Lithauen und Schlesien und die Besorgung aller für 
Rechnung des Staates im Auslande vorfallenden Geldgeschäft- 
Der Staat übernahm die Bürgschaft für die Geschäfte und Ver- 
pflichtungen der Seehandlung, stellte sie aber unter seine Oberaus- 
sicht, zu deren Führung ein aus drei Staatsbeamten bestehenden 
Kuraterinm angeordnet wurde. Die Kabinettsordre vom 3. Mat 
182118) traf weiterhin die Bestimmung, daß der Gewinn der Secl 
handlung fortan nicht an die Staatskassen abgeführt, sondern den 
Kapitalvermögen der Seehandlung zugefügt werden solle, um 
in den Stand zu setzen, nicht nur die zu den gewöhnlichen Zahlungen 4 
erforderlichen Bestände in Bereitschaft zu halten, sondern auch 
einen Fond sammeln zu können, der in außerordentlichen Fällen 
— — 
  
0) N. C. C. IX, 4 Nr. 21. 11) GS. 1810, S. 25 ff. 
12) GS. 1820, S. 25. , 
13) Nicht publiziert. S. dieselbe in Gräfs und v. Rönnes Ergäus. 
der preuß. Rechtsbücher (3. Ausg.), Bd. 4, S. 279.
	        

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