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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 208. Auf besonderen Titeln beruhende Einnahmen (Megalien, Gebühren, Geldstrafen).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • § 200. Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens.
  • § 201. Das Domänenrecht.
  • § 202. Staatliche Gewerbebetriebe.
  • § 203. Die Steuern überhaupt.
  • § 204. Die Einkommensteuer.
  • § 205. Die Ergänzungssteuer.
  • § 206. Die Gewerbesteuern.
  • § 207. Die Stempelsteuern.
  • § 208. Auf besonderen Titeln beruhende Einnahmen (Megalien, Gebühren, Geldstrafen).
  • § 209. Die Reichssteuern.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

* 0 
504 Das Verwaltungsrecht. 8 208 
Stelle der größeren Regalien sind bei ihm die e ajestäts- oder 
Hoheitsrechte (88 5 ff. II, 13 ALR.) getreten. Es sind dies die 
unveräußerlichen Staatshoheitsrechte, welche dem i- zustehen 
als Mittel zur Erfüllung der Staatszwecke. Die niederen Re- 
galien haben dagegen die Nutzung des gemeinen Staatseigentums 
zum Gegenstande. Die Substanz dieser Rechte steht stets iun 
unter allen Umständen dem Staate zu. An und für sich h 
natürlich auch der Staat die Nutzung der in seinem Sslichomne 
befindlichen Rechte. Nicht die Substanz der Rechte selbst, woh 
aber die Nutzung, also das Regal, kann jedoch auch von Privat- 
personen erworben werden. Sofern der Staat ein solches niedercs 
Regal zur Zeit der Verleihung schon wirklich benutzt hat, k kann 
der Erwerb nur unter denselben Voraussetzungen wie der der 
Domänen, d. h. gegen vollständige Schadloshaltung des Staates 
erfolgen. Im übrigen richtet sich dic Art und Weise der Nutun 
nach der Verleihungsurkunde, für deren Auslegung gewisse Aus- 
legungsregeln aufgestellt werden (88 27- 34 II, 14 ALR.).— 
Gemeines Eigentum des Staates ist also dessen Eigentum #n 
solchen körperlichen Sachen oder Rechten, die ihrer Substanz nach 
keinem anderen Rechtssubjekte als dem Staate zustehen könnel 
deren Nutzung jedoch der Staat entweder selbst oder eine Privat- 
person kraft staatlicher Verleihung haben kann. Das Nutunge 
recht an den im gemeinen Eigentume des Staates befindlichen 
körperlichen Sachen oder Rechten bilden die Regalien. Diel "„ 
letzteren haben somit den Charakter von an sich dem Staate als 
solchen zustehenden Finanzrechten, die jedoch kraft staatlicher Ver 
leihung auch in den Besitz von Privatpersonen gelangen könneil- 
In diesem Falle nimmt das Regal den Charakter des Privat 
rechts an, unterscheidet sich aber von anderen Privatrechten dan 
durch, daß es sich immer um eine vom Staate abgeleitete e 
sugnis handelt. 
Das französische Recht spricht grundsätzlich dem Staate bas 
Eigentum an allen, nicht einer Privatperson gehörigen Sachen 
zu. Indem es nun aber an einigen Gegenständen, wie 
Staate unterhaltenen Wegen, schiffbaren Flüssen, Meeresufern 
Häfen, Festungen jedes Privateigentum ausschließt, gelangt 
ebenfalls zu dem Begriffe, den das Landrecht als gemeines Ei igen“ 
tum bezeichnet, d. h. zu einem Eigentume an Sachen, die ihre#
	        

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