Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 209. Die Reichssteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • § 200. Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens.
  • § 201. Das Domänenrecht.
  • § 202. Staatliche Gewerbebetriebe.
  • § 203. Die Steuern überhaupt.
  • § 204. Die Einkommensteuer.
  • § 205. Die Ergänzungssteuer.
  • § 206. Die Gewerbesteuern.
  • § 207. Die Stempelsteuern.
  • § 208. Auf besonderen Titeln beruhende Einnahmen (Megalien, Gebühren, Geldstrafen).
  • § 209. Die Reichssteuern.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

,- . -- ( 
574 Das Verwaltungsrecht. 8 209 
jedoch kein Einzelstaat ein unentziehbares Recht. Dasselbe gilt 
von einem Zehntel der Wertzuwachssteuer. 
Umgekehrt sind die Einzelstaaten an der Finanzwirtschaft 
des Reiches beteiligt durch die Matrikularbeiträge. Nach Art 70 
der Reichsverfassung haben sie, soweit die Bedürfnisse des Reiches 
durch dessen Einnahmen nicht gedeckt werden, Matrikularbeiträg 
aufzubringen, die nach der Kopfzahl der Bevölkerung auf die 
Einzelstaaten verteilt werden. Die Matrikularbeiträge können von 
den Einzelstaaten zum Teile gedeckt werden aus dem Ertrage 
der Ueberweisungen. Soweit das nicht möglich ist, entsteht der 
Begriff der ungedeckten Matrikularbeiträge. Die Erhebung der 
Matrikularbeiträge ist nach der Reichsverfassung in unbeschränkter 
Höhe zulässig. Gesetzlich sollen bis auf weiteres die ungedeckten 
Matrikularbeiträge 80 Pf. auf den Kopf der Bevölkerung nicht 
überschreiten, und ein etwaiger Mehrbedarf ist aus anderweiten 
Mitteln des Reiches zu decken. 
Das Reich ist endlich an den Reichssteuern beteiligt durch 
deren Verwaltung. Die Reichssteuern zeigen sich als solche nur im 
Verhältnisse des Reiches zum Einzelstaate, nicht zegenüber dem 
Publikum. Der Einzelstaat hat die Reichssteuern für das Reich 
einzuziehen, wofür ihm das Reich einen bestimmten Prozentsab 
der einzelnen Steuern an Erhebungskosten überweist. Wenn der 
Einzelstaat für die Erhebung mehr aufwendet, muß er den Mehr— 
betrag aus eigenen Mitteln decken, wie ihm umgekehrt auch etwaige 
Ersparnisse zustatten kommen. Nur der Nettoertrag der Reichs 
steuern nach Abzug der von Reichs wegen bestimmten Erhebungs- 
kosten ist an die Reichskasse abzuliefern. Dem Publikum gegenüber 
ist also nicht das Reich, sondern der Einzelstaat Steuergläubiger 
Dem einzelnen Steuerpflichtigen tritt nicht das Reich, sondern 
nur der Einzelstaat gegenüber. Der Steuerpflichtige oder als 
solcher in Anspruch genommene hat also, soweit das Reichsrecht' t 
nichts anderes bestimmt, auch gegenüber der Steuerforderung die 
Rechtsmittel nach Maßgabe des Landesrechtest). 
——— — — 
3) Wie bei der Erbschaftssteuer Zulässigkeit des ordentlichen Rechts- 
weges. Vgl. Bd. 2 § 143. i 
4) Vgl. Entsch, ded Reichsgerichts vom 2. Februar und 9. April 188 
— Cutsch. in Zivilsachen Bd. 11, S. 65, 91.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment