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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 210. Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • § 210. Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern.
  • § 211. Die Verwaltung der indirekten Steuern.
  • § 212. Die Verwaltung der staatlichen Gewerbebetriebe und Regalien.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

9•210 Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern. 7 
S# 
Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung. 
§ 210. Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern. 
Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern hat 
das miteinander gemein, daß sie in der Bezirksstelle, bis in 
die neueste Zeit auch in der obersten Stelle in einer Behörden- 
organisation vereinigt war. Mit der Uebertragung der Domänen- 
und Forstangelegenheiten auf das landwirtschaftliche Ministerium 
hat diese Vereinigung in der obersten Stelle freilich aufgehört. 
Sie besteht aber fort in den Bezirksregierungen. Dagegen ist die 
örtliche Verwaltung dieser staatlichen Einnahmequellen nicht ein- 
heitlich, sondern geht nach den mannigfachsten Richtungen aus- 
einander. Die Verwaltung gliedert sich also zunächst nach den 
drei Stufen der Ortsverwaltung, der Bezirksverwaltung und der 
obersten Verwaltung, die Ortsverwaltung nach den (rinzelnen 
erwaltungszweigen. 
Eine Ortsverwaltung der Domänen im engeren Sinne und 
der verpachteten fiskalischen Jagden ist im allgemeinen überflüssig, 
àa hier der Pächter den staatlichen Grundbesitz nutzt, und die 
innahme für den Staat nur in der Pachtsumme besteht, welche 
unmittelbar an die Regierungshauptkasse abgeführt wird. Die 
einzelnen Pachtverträge werden von der Regierung abgeschlossen, 
? daß es auch in dieser Beziehung einer örtlichen Verwaltung 
nicht bedarf. Endlich wird die Aufsicht über die verpachteten 
üter von den Departementsräten der Regierung geführt. So— 
weit also eine Verpachtung des staatlichen Grundbesitzes statt— 
findet, bedarf es besonderer örtlichen Verwaltungsbehörden nicht. 
ur ausnahmsweise ist ein staatlicher Beamter zur Einziehung 
der Domänenrenten bestellt. Außerdem erweist sich eine örtliche 
Verwaltung als notwendig, wenn ausnahmsweise ine Domäne 
in staatliche Verwaltung genommen werden mußt). 
Bei den Forsten findet dagegen eine Verpachtung Frundsätzlich 
nicht statt, sondern der Staat verwaltet und nutzt seinen forst- 
mäßig bewirtschafteten Grundbesitz selbst. Hier sind also auch 
esondere Ortsverwaltungsbehörden notwendig. Der staatliche 
. — 
) Vgl. 8201.
	        

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