Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 210. Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • § 210. Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern.
  • § 211. Die Verwaltung der indirekten Steuern.
  • § 212. Die Verwaltung der staatlichen Gewerbebetriebe und Regalien.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

576 Das Verwaltungsrecht. 210 
. 
Waldbesitz zersällt in Oberförstereien unter je einem Oberförstet, 
dem die erforderlichen Forstschutzbeamten, wie Revierförster, Hege- 
meister, Unterförster und Waldwärter, untergeordnet sind. Die 
Zuständigkeit und die Obliegenheiten der Oberförster werden 9°“ 
regelt durch die Geschäftsanweisung vom 4. Juni 1870, neu- 
gefaßt durch Verfügung vom 17. Januar 19052), welche an Stelle 
der früheren, nicht veröffentlichten Dienstinstruktion vom 21. April 
1817 getreten ists). Für eine oder in der Regel mehrere Ober- 
förstereien sind zur Erhebung der Holzgelder und Forstgefälle 
Forstkassen errichtet, die sich mit den Domänenrentämtern decken 
sollen, soweit solche bestehen. Jede Forstkasse befindet sich unter 
Leitung eines Forstkassenrendanten, welcher allein befugt ist, die 
betreffenden Gelder in Empfang zu nehmen und darüber zu 
quittieren. Den einzelnen Oberförstern sind Forstinspektoren über“ 
geordnet, die gleichzeitig als Forsträte der Regierung angehören- 
Die Stellung der Forstinspektoren regelt sich nach dem vom Königé 
genehmigten Runderlasse vom 26. März 18344). Hiernach sind 
sie innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke die unmittelbaren 
Vorgesetzten der Oberförster und Forstkassenrendanten. Als solche 
haben sie nach den bestehenden allgemeinen Normen und den 
ihnen erteilten Vorschriften den Forsthaushalt zu beaussichtigen 
und die Aufsicht über die Forstbeamten und Forstkassenverwalter 
zu führen. Ueber den Forstinspektoren steht dann die Regierung-= 
Hinsichtlich der Steuern handelt es sich bei der örtlichen 
Verwaltung um dreierlei, um die Beschaffung der notwendigen 
latsächlichen Grundlagen, welche die Anwendung der Steuerrechts- 
sätze auf den einzelnen Fall ermöglicht, ferner um die Unter“ 
ordnung des einzelnen Falles unter die allgemeine Rechtsnorm 
durch die Einschätzung und endlich um die Vollziehung des in 
der Einschätzung enthaltenen Urteils durch die Steuererhebun, 
Die Anwendung der Steuergesetze auf den einzelnen Fal 
erfolgt, soweit es sich um die direkten Stenern handelt, durch 
besondere Einschätzungsbehörden, welche für die einzelnen Steuern 
verschieden gebildet sind, und in der Regel aus Berufs- und 
k Mvi. der inn. Verw. 1871, S. 69; Landw. Ml. 1905, S. 69. 
5) Wegen der Vorbildung der oberen Forstbeamten vgl. die 1 
stimmungen vom 25. Januar 1903 — Ml. der inn. Verw. 1903, S. 1. 
*) v. Kampt,, Ann. BVd. 18, S. 37.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment