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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 211. Die Verwaltung der indirekten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • § 210. Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern.
  • § 211. Die Verwaltung der indirekten Steuern.
  • § 212. Die Verwaltung der staatlichen Gewerbebetriebe und Regalien.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8211 Die Verwaltung der indirekten Steuern. 581 
zollernschen Landen wird die Verwaltung der indirekten Steuern 
noch durch die Regierung und zwar in unmittelbarer Unterord- 
nung unter das Finanzministerium gehandhabt. Durch die Ver- 
waltungsordnung vom 15. Januar 1908 erhielten die Provinzial- 
steuerdirektionen die neue Bezeichnung Oberzolldirektionen. 
Die Grenzen der Direktionsbezirke stimmen im allgemeinen 
mit denen der Provinzen überein. Nur ist der Kreis Schmalkalden 
nebst den ehemaligen hannöverschen Aemtern Hohenstein und 
Elbingerode zu Sachsen, der Kreis Rinteln zu Westfalen und der 
Kreis Wetzlar zu Hessen-Nassau gelegt worden. Der Direktion 
für Westfalen haben sich für die Verwaltung ihrer indirekten 
Steuern auch die Fürstentümer Waldeck, Lippe und Schaumburg- 
Lippe angeschlossen. Die thüringischen Staaten bilden mit einigen 
preußischen Gebietsteilen einen thüringischen Zoll= und Steuer- 
verein mit einem von Preußen ernannten Generaldirektor. Die 
Direktion für die Provinz Sachsen ist auch für Anhalt tätig. 
Endlich sind die Stadt Lübeck und einige kleinere oldenburgische 
und hanseatische Gebiete der preußischen Verwaltung angeschlossen. 
Die Oberzolldirektionen sind bureaukratisch organisiert. Sie 
bestehen aus dem Präsidenten, den mit seiner ständigen Vertretung 
beauftragten Ober-Regierungsräten und der erforderlichen Anzahl 
von Mitgliedern, Regierungsräten und Regierungsassessoren. Der 
Präsident ist dafür verantwortlich daß die Geschäfte gründlich 
und rasch bearbeitet und erledigt werden. Die vortragenden Räte 
der Direktion erledigen ihr Dezernat selbständig, soweit sie nicht 
die Entscheidung des Präsidenten einzuholen haben. Für die Ent— 
scheidung von Disziplinarsachen in erster Instanz und für die 
Kündigung der auf Zeit oder Widerruf angestellten Beamten bildet 
ie Oberzolldirektion eine kollegiale Spruchbehörde. 
Sitz der Oberzolldirektion ist in der Regel die Provinzial- 
auptstadt, davon abweichende Sitze finden sich in Berlin, Altona 
und Köln. 
Die Zuständigkeit der Oberzolldirektionen umfaßt die ge- 
samte Verwaltung der indirekten Steuern in ihrer Provinz, mögen 
iese Reichs= oder Staatssteuern sein. Nur die Verwaltung der 
erkehrsabgaben und die damit zusammenhängende Vermessung 
er Flußschiffe ist auf die Bauverwaltung übergegangen.
	        

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