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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 214. Das Wesen des Etats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • § 213. Geschichtliche Entwicklung des Etats- und Rechnungswesens.
  • § 214. Das Wesen des Etats.
  • § 215. Das Nichtzustandekommen des Etats.
  • § 216. Die Rechnungskontrolle.
  • § 217. Das Staatsschuldenwesen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

610 Das Verwaltungsrecht. 8211 
gegen den Staat Zwangsvollstreckung bewirken lassen. Dieser Wider- 
sinn ist natürlich nicht möglich, er folgt aber auch gar nicht mit 
Notwendigkeit aus dem geltenden Rechte. Gewisse Ausgaben des 
Staates, nämlich diejenigen, zu denen der Staat auf Grund privat- 
rechtlicher Titel verpflichtet ist, oder diejenigen für zu Recht be 
stehende staatliche Einrichtungen bilden einen unlösbaren Bestand- 
teil der geltenden Rechtsordnung. Diese kann nun, je nachdem 
der betreffende Gegenstand in das Gebiet der Verordnung oder der 
Gesetzgebung fällt, nur durch den König entweder allein oder 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages abgeändert werden. 
Niemals ist jedoch hierzu ein Beschluß der Volksvertretung oder 
eines Hauses im Stande. Soweit die Volksvertretung eine der- 
artige Ausgabe ohne ausdrückliche Zustimmung der Regierung 
von dem Ausgabeetat absetzt, stellt sie sich in Widerspruch mit 
der geltenden Rechtsordnung, der auch sie unterworfen ist. Ihr 
Absetzungsbeschluß ist rechtswidrig und deshalb nichtig. Die in 
dem Etat gegebene Instruktion der Behörden würde der bestehen- 
den Rechtsordnung widersprechen, und unter diesen Umständen 
geht stets die Rechtsordnung der Behördeninstruktion vor. Die 
Regierung hat daher die rechtlich notwendigen Ausgaben zu 
leisten, als wenn sie in den Etat ausgenommen wären. Nur fällt 
bei der Rechnungskontrolle in diesen Fällen der Regierung der 
Nachweis zu, daß es sich um rechtlich notwendige Ausgaben 
handelte, und daß sie in der verausgabten Höhe rechtlich not- 
wendig waren. Welche Ausgaben hierher gehören, ist im wesent- 
lichen Frage des einzelnen Falles. Jedenfalls deckt sich die recht- 
liche Notwendigkeit nicht mit der zivilrechtlichen Klagbarkeit. Es 
würden also beispielsweise nicht bloß die Gehälter der Justiz- 
und Verwaltungsbeamten, sondern auch die sachlichen Kosten zur 
Unterhaltung der Gebäude, für Bureauausstattung usw. hierher 
gehören. Jedenfalls gehören zu den rechtlich notwendigen Aus- 
gaben die Besoldungen aller etatsmäßigen Beamten. Da Be- 
soldungen nach § 21 des Komptabilitätsgesetzes nur auf Grund 
der Spezialetats oder besonderer Gesetze verliehen werden dürfen, 
so werden sie auf dieser Grundlage dauernd rechtlich notwendig. 
Etatsüberschreitungen bedürfen nach Art. 104 der Verfassungs- 
urkunde der nachträglichen Genehmigung des Landtages. Da der 
Einnahmeetat ohne jede juristische Bedeutung ist, bezieht die
	        

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