Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 214. Das Wesen des Etats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • § 213. Geschichtliche Entwicklung des Etats- und Rechnungswesens.
  • § 214. Das Wesen des Etats.
  • § 215. Das Nichtzustandekommen des Etats.
  • § 216. Die Rechnungskontrolle.
  • § 217. Das Staatsschuldenwesen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

d216 Das Nichtzustandekommen des Etats. 613 
handen ist, eine Anweisung an die Behörden, welche Ausgaben sie 
leisten dürfen oder müssen. Die Keßen den rechtsbeständigen Aus- 
gabenetat von einer Behörde eingegangene Verbindlichkeit oder. 
geleistete Zahlung ist zwar nicht nichtig, kann aber die Haftbar- 
keit der betreffenden Staatsorgane zur Folge haben. 
§ 215. Das Nichtzustandekommen des Etats. 
Der Staatshaushaltsetat wird nach Art. 99 der Verfassungs- 
urkunde jährlich durch ein Gesetz festgestellt. Da der Etat eine 
Veranschlagung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben im Voraus 
ist, so muß das Etatsgesetz vor dem Beginne des betreffenden 
Etatsjahres ergehen. Kommt der Etat nicht bis dahin oder über- 
haupt nicht zustande, so besteht unzweifelhaft ein verfassungs- 
widriger Zustand. Die Möglichkeit dieser Verfassungswidrigkeit 
ist durch die Verfassungsurkunde selbst gegeben. Sie gebietet zwar 
die jährliche Aufstellung des Etats, wählt aber dazu den Weg 
er Gesetzgebung, bei der König wie Volksvertretung die volle 
Freiheit der Entschließung haben. Es besteht also ein Wider- 
spruch zwischen dem Verfassungsgebote und der verfassungsmäßig 
anerkannten Freiheit der Entschließung für König und Landtag. 
Die Verfassungswidrigkeit kann eine verschuldete sein, wenn z. B. 
as Ministerium den Entwurf nicht rechtzeitig vorbereitet, oder 
wenn die Volksvertretung die Beratung ungebührlich verzögert, 
sie kann aber auch aus der Natur der Verhältnisse ohne jegliches 
Verschulden erwachsen. Jedes Gesetz erfordert die Uebereinstimmung 
bes Königs und beider Häuser des Landtages, auch bei dem Etats- 
gesetze kann kein Faktor zu seiner Zustimmung gezwungen werden. 
Ist die Willensübereinstimmung nicht zu erreichen, so kommt eben 
das Etatsgesetz gar nicht oder nicht rechtzeitig zustande. 
Die Frage ist also unabweisbar: Was hat in diesem Falle 
zu geschehen? Theoretisch wie praktisch hat man ihre Lösung 
bielfach versucht. 
Wenn man von den vereinzelten Stimmen absieht, welche 
verlangen, die Ansicht des Abgeordnetenhauses müsse als die 
entscheidende betrachtet werden, der König habe bei einem Zwie- 
palte das Abgeordnetenhaus aufzulösen oder das Ministerium 
zu wechseln, im Herrenhause einen Pairsschub vorzunehmen, usw. 
(. Rönne), so lassen sich in der Literatur über das Budgetrecht
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment