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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Der Staat und die Religionsgemeinschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 218. Geschichtliche Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kap. I. Der Staat und die Religionsgemeinschaften.
  • § 218. Geschichtliche Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche.
  • § 219. Der Staat und die Religionsgemeinschaften überhaupt.
  • § 220. Der Staat und die evangelische Kirche.
  • § 221. Der Staat und die katholische Kirche.
  • § 222. Der Staat und die übrigen Religionsgesellschaften.
  • Kap. II. Das Unterrichtswesen.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8218 Geschichtl. Entwicklung des Verhältnisses von Staat u. Kirche. 635 
burgischen Bischöfe dazu bei, den politischen Einfluß des Landes- 
herren auf die Kirche zu sichern. Aber eine wirkliche Kirchen- 
hoheit besaß er nichts). 
Nur in einem Punkte zeigt sich der Ansatz zur Geltend- 
machung der unter den ersten Hohenzollern neu erwachten Staats- 
gewalt auch gegenüber der Kirche. Durch eine landesherrliche 
Verordnung von 1445 und durch eine noch weiter greifende von 
1460 wird die über alles Maß hinausgehende geistliche Gerichts- 
barkeit, welche den Staat völlig aus seiner letzten Stellung zu 
verdrängen suchte, zurückgewiesen und mit voller Entschiedenheit 
der Grundsatz ausgesprochen, daß die geistlichen Gerichte sich nicht 
in weltliche Rechtshändel einmischen sollen. Vielleicht hätte sich 
bei ruhiger Fortentwicklung aus diesen Ansätzen, gestützt auf die 
Machtstellung des Landesherren innerhalb der Kirche, eine wirk- 
liche Kirchenhoheit des Staates herausgebildet, die, ohne die Selb- 
ständigkeit der Kirche zu vernichten, doch die übergeordnete Macht 
des Staates auch gegenüber der Kirche zur Anerkennung brachte. 
Diese Entwicklung ist aber durchbrochen worden durch die Refor- 
mation, welche das Verhältnis von Staat und Kirche auf ganz 
anderen Grundlagen aufbaut. 
Die deutsche Reformation ist ausgegangen von der Reform 
der kirchlichen Lehre, welche von den menschlichen Zusätzen ge- 
reinigt und auf das reine Evangelium zurückgeführt werden sollte. 
Eine Umgestaltung der Kirchenverfassung war dadurch an sich 
nicht geboten. Im Gegenteile gingen die Reformatoren von der 
Ansicht aus, daß die Bischöfe und Geistlichen die reine Lehre 
annehmen und damit die ganze Kirchenverfassung erhalten würden. 
Da diese Voraussetzung im allgemeinen nicht zutraf, im Gegen- 
teile die bischöfliche Gewalt über die protestantischen Gebiete 
durch den Augsburger Religionsfrieden 1555 reichsgesetzlich vor- 
läufig außer Kraft gesetzt werden mußte, war eine neue kirchliche 
Organisation zu schaffen, und diese Aufgabe fiel naturgemäß den 
Landesherren zu. Die Kirchengewalt wurde daher sehr bald als 
ein eigenes Recht der Landesherren betrachtet, welches ihnen als 
—.. 
3) Die Auffassung des Geschichtsschreibers, der die tatsächlich be- 
stehenden Verhältnisse darstellt, wird in diesem Punkte immer eine andere 
lein als die des Juristen, der vor allem nach dem Rechtsgrunde fragt. 
Vol. z. B. die Darstellung bei M. Lehmann a. a. O. Bd. 1, S. 1 0.
	        

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