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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. I. Der Staat und die Religionsgemeinschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 219. Der Staat und die Religionsgemeinschaften überhaupt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kap. I. Der Staat und die Religionsgemeinschaften.
  • § 218. Geschichtliche Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche.
  • § 219. Der Staat und die Religionsgemeinschaften überhaupt.
  • § 220. Der Staat und die evangelische Kirche.
  • § 221. Der Staat und die katholische Kirche.
  • § 222. Der Staat und die übrigen Religionsgesellschaften.
  • Kap. II. Das Unterrichtswesen.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8219 Der Staat und die Religionsgesellschaften überhaupt. 6.) 1 
Umfange, auch den bloß mit Korporationsrechten ausgestatteten 
Religionsgesellschaften zu, das Mehr oder Minder an Rechten kann 
aber als rein relativ nie ein juristisches Merkmal sein. Eine 
dritte Ansicht endlich unternimmt allerdings eine streng juristische 
Charakterisierung. Sie führt aus, die nicht öffentlich aufge- 
nommenen Religionsgesellschaften seien als Privatvereine nach 
den Regeln des Privatrechts, die öffentlich ausgenommenen nach 
den Regeln des öffentlichen Rechts zu beurteilen. Diese öffentlich- 
rechtliche Regelung bestehe darin, daß der Staat die von der 
Kirche über ihre Glieder beanspruchte Macht als eine innerhalb der 
gesetzlichen Schranken selbständige obrigkeitliche Gewalt anerkenne). 
Dieser Auffassung steht aber entgegen, daß in Beziehung zum 
Staate die Verhältnisse aller Vereine durch das öffentliche Recht, 
nämlich das Vereinsrecht, geregelt werden, und daß jede Religions- 
gesellschaft mit staatlicher Anerkennung eine obrigkeitliche Ge- 
walt über ihre Mitglieder beanspruchtis). Vielmehr ist das Wesen 
der öffentlich aufgenommenen Religionsgesellschaften nur geschicht- 
lich vom Standpunkte des Territorialsystems zu verstehen. Es 
sind die, welche nach ihm unter Staatsverwaltung stehen. Hieraus 
ergeben sich ganz naturgemäß ihre Privilegien, insbesondere die 
Gleichstellung mit dem Staate in Bezug auf das Privatrecht, 
die Charakterisierung ihrer Religionsdiener als staatlicher Beamter. 
Dieses ursprüngliche juristische Wesen ist zerstört, dagegen sind 
dessen verschiedene Folgen, d. h. die sogenannten Privilegien, 
im heutigen Rechte stehen geblieben. 
Somit bestehen drei Arten von Religionsgesellschaften, die 
öffentlich aufgenommenen, die bloß mit Korporationsrechten aus- 
gestatteten und die Vereinigungen ohne Korporationsrechte. Alle 
nicht öffentlich ausgenommenen, also die beiden letzten Klassen, 
faßt das Av#R. a. a. O. 8 20 zusammen unter der Bezeichnung 
der geduldeten Religionsgesellschaften. Der Unterschied der 
12) Hinschius a. a. O. S. 256. 
13) Dies erkennt Hinschius a. a. O. S. 364 ff. wenigstens zum 
Teil selbst an, indem er nicht nur die beiden christlichen Kirchen, sondern 
auch die Synagogengemeinden und einzelne christliche Sekten, weil sie eine 
obrigkeitliche Gewalt über ihre Mitglieder haben, für Anstalten des öffent- 
lichen Rechts erklärt. Allein es ergibt sich u. a. aus dem Zuchtmittelgesetze 
vom 13. Mai 1873, daß allen Religionsgesellschaften ohne Ausnahme vom 
Staate diese obrigkeitliche Gewalt zugestanden wird. 
 
	        

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