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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_3
Title:
Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil.
Author:
Bornhak, Conrad
Volume count:
3
Publisher:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
777 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Das Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 226. Die Unterrichtsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • § 157. Die Grenzen der Justiz.
  • § 158. Rechtsprechung und Justizverwaltung.
  • § 159. Der Organismus der Gerichtsbehörden.
  • § 160. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 161. Rechtsanwaltschaft und Notariat.
  • § 162. Die streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 163. Die freiwillige Gerichtsbarkeil.
  • § 164. Die Justizverwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

434 Das Verwaltungsrecht. g 192 
Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken 
ist vollständig und von über 13 Jahren insoweit ausgeschlossen, 
als sie noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Kinder 
unter 14 Jahren dürfen höchstens sechs und junge Leute von 14 
bis 16 Jahren höchstens zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
Die Arbeitszeit, welche nicht in die Nacht fallen darf, und die Pausen 
sind gesetzlich bestimmt. Für Arbeiterinnen besteht auch bei höherem 
Lebensalter ein Höchstarbeitstag von 11 Stunden, an Vorabenden 
von Sonn= und Festtagen von zehn Stunden und das Verbot 
der Nachtarbeit. Außerdem dürfen sie vier Wochen nach ihren 
Niederkunft überhaupt nicht und weitere zwei Wochen nur mit 
Zustimmung des Arztes beschäftigt werden. Die Beschäftigung vomr 
jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen darf nur geschehem 
auf Grund einer schriftlichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde, 
in welcher die Arten der Arbeit, wie Anfang und Ende, Pausen 
Art der Tätigkeit, näher anzugeben sind. Bei jeder Veränderunt 
in einem dieser Punkte ist vorher eine neue Anzeige zu machen- 
Ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter und ihrer Arbeitszeit, 
sowie ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Be- 
schäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen ist in 
den betreffenden Fabrikräumen auszuhängen. Unter außergewöhn“ 
lichen Umständen können die Verwaltungsbehörden zeitweise Aus- 
nahmen von diesen Arbeiterschutzvorschriften zulassen. Allgemeint 
Ausnahmen kann nur der Bundesrat machen, und zwar auch in 
der Weise, daß er die Beschäftigung von jugendlichen Arbeiterm 
und von Arbeiterinnen in einzelnen Fabrikationszweigen ganz 
untersagt oder von gewissen Vorkehrungen abhängig macht. Zu- 
widerhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften seitens die 
Fabrikunternehmer sind strafbar (88 135 —139a, 154, 154a, " 
Nr. 2, 149 Nr. 7 GO.). . 
Nach dem Vorgange des preußischen Gesetzes vom 16. Ma 
1853 sieht auch die Gewerbeordnung seit der Novelle von 1875 
die Bestellung besonderer Aufsichtsorgane zur Ueberwachung der 
Ausführung jener Vorschriften vor, welche im Interesse 
Arbeiterschutzes gegeben sind. Die Aufsicht über die Ausführunt 
der Bestimmungen bezüglich der Sonntagsruhe, der gesundheit 
und sittenpolizeilichen Einrichtungen und des Schutzes der iugend- 
lichen Arbeiter und Arbeiterinnen ist nicht nur für die Fabri en,
	        

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