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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Einzelne Zweige der Verwaltung. 107 
alljährlich ein Betrag aus der Staatskasse bewilligt und in 
das Staatsbudget eingestellt*), über dessen Verwendung dem 
Senate Rechnung zu legen ist. — Als Behörden sind in Ge- 
werbesachen teils das Stadt- und Landamt, teils das Polizei- 
amt tätig. Maßgebend ist die Bekanntmachung, betreffend 
die Ausführung der Gewerbeordnung vom 11. Mai 1898 mit 
Nachträgen vom 17. März 1900, 15. September 1900, 25. Juni 
1902, und 20. März 1907. Danach werden regelmäßig tätig 
als Zentralbehörde der Senat, als höhere Verwaltungsbehörde 
der vom Senate aus seiner Mitte gebildete Senatsausschuß 
für Gewerbe- und Versicherungswesen, als untere Verwaltungs- 
.behörde teils das Polizeiamt, teils das Stadt- und Landamt, 
:doch erleidet diese Zuständigkeit vielfach Verschiebungen in 
‘einzelnen Fällen, auch kommen noch andere Behörden in 
Betracht. Rekursinstanz ist die aus drei Senatoren bestehende 
‚Rekursbehörde in Gewerbesachen (siehe oben S. 95). Zu dem 
'Geschäftsbereiche des Stadt- und Landamtes gehören ins- 
‚besondere die Angelegenheiten der Innungen. Die Wahr- 
nehmungen der Handwerkskammer sind der Gewerbekammer 
übertragen. 
Die Landwirtschaftskammer ist erst durch Gesetz vom 
20. September 1905 errichtet worden. Sie ist nach $ 2 das 
berufene Organ zur Vertretung des landwirtschaftlichen Be- 
rufsstandes im lübeckischen Staatsgebiet und hat alle auf 
die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden 
Einrichtungen, insbesondere den technischen Fortschritt der 
‚Landwirtschaft, zu fördern, auch den Senat und die Behörden 
in allen die Landwirtschaft betreffenden Fragen zu beraten. 
Sie besteht aus zwölf Mitgliedern, die in sechs Wahlbezirken 
‚durch unmittelbare Wahl von allen Personen gewählt werden, 
die als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter einen im 
lübeckischen Staatsgebiet belegenen, amtlich zu mindestens 
*) Die Kaufmannschaft dagegen deckt ihre Ausgaben so- 
"wie diejenigen der Handelskammer durch ihre eigenen be- 
‘trächtlichen Einnahmen aus ihrem Kapitalvermögen und den 
‚von ihr betriebenen Unternehmungen (Lagergeschäft im Hafen, 
-Schleppbetrieb im Hafen, auf dem Travenrevier und auf dem 
Elbe-Iravekana)).
	        

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