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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
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Full text

Einzelne Zweige der Verwaltung. 117? 
(rechtsfähige) Jagdgemeinde. Das Jagdrecht, von dem das 
Jagdnutzungsrecht und das Recht, die Jagd persönlich aus- 
zuüben (das Recht zum Jagen), unterschieden werden, steht 
auf jagdfähigen Grundstücken den Eigentümern der Grund- 
stücke zu; besondere Bestimmungen regeln die Nutzung des 
Jagdrechtes. Verträge über die Verpachtung der Jagd be- 
dürfen der Bestätigung des Polizeiamtes. Zur Ausübung der 
Jagd bedarf es der Lösung einer Jagdkarte. Der Jagdschutz 
wird durch Jagdschutzbeamte und Jagdaufseher ausgeübt”). 
Die Schonzeiten sind durch den Nachtrag vom 14. November 
1906 neu geordnet worden. Das Jagdgesetz enthält endlich 
Bestimmungen über die Pflicht zum Ersatze des bei der 
Jagd angerichteten sogenannten Jagdschadens und des Wild- 
schadens sowie über das polizeiliche Verfahren bei der Er- 
mittlung und Feststellung des Schadens, das vor der Be- 
schreitung des Rechtsweges stattfinden muß (vgl. oben S. 97). 
Für die Verhältnisse der Fischerei ist grundlegend das Gesetz, 
betreffend die Regelung der gewerblichen Fischereiverhältnisse 
in den öffentlichen Gewässern, vom 11. Mai 1896 mit Nach- 
trag vom 16. Dezember 1901; Vorschriften polizeilicher Natur 
enthält die Fischereiordnung für den Lübeckischen Freistaat 
vom 27. April 1887 mit fünf Nachträgen. Nach $ 1 des 
zuerst genannten Gesetzes wird die gewerbliche Ausübung des 
der Stadt zustehenden Fischereiregales in der Wakenitz, der 
Stecknitz, der Trave und der Travemünder Bucht innerhalb 
bestimmter Bezirke Fischereigenossenschaften übertragen, die 
ihre Verhältnisse durch Statut zu regeln haben. Bei Aus- 
übung der Fischerei hat der Fischer eine vom Polizeiamte 
auszustellende, für ein Jahr gültige, Karte bei sich zu tragen, 
für deren Ausstellung eine Abgabe von 100 Mk. oder 50 Mk. 
zu entrichten ist. 
Für das Medizinalwesen gilt die Medizinalordnung vom 
19. Juli 1899. Nach ihr besteht als begutachende Behörde 
des lübeckischen Staates in allen Fragen des öffentlichen Ge- 
sundheits- und Heilwesens das Medizinalkollegium, das aus 
dem Polizeiberrn, einem anderen Mitgliede des Senates, dem 
*) Vgl. hierzu Gesetz vom 15. Mai 1905 über den Waffen- 
sebrauch der zum Forst- und Jagdschutz bestellten Personen.
	        

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