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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

124 Fünfter Abschnitt. 
Wege und ihres Zubehörs, liegt hinsichtlich der Staatswege 
dem Staate, im übrigen, soweit nicht die Wegeordnung etwas 
anderes bestimmt, der betreffenden Gemeinde ob. Die \WVege- 
pflicht haftet auf allen zur Gemeinde gehörigen, der Belastung 
zu Gemeindezwecken überhaupt unterworfenen Grundstücken, 
und zwar in der Regel nach ihrer Größe; doch können einzelne 
Eingesessene, die durch ihren Geschäftsbetrieb (Ziegeleien, 
Torfstiche u. dergl.) die Wege besonders stark in Anspruch 
nehmen, durch Beschluß der Gemeinde zur Teilnahme an der 
\Wegebaulast entsprechend stärker herangezogen werden. Die 
erste ordnungsmäßige Instandsetzung der Wege ist von der 
Gesamtheit der Gemeinde mit gemeinschaftlichen Mitteln zu 
bewirken, sodann werden die Wegestrecken in Wegepfändern 
unter die Pflichtigen verteilt. Die Verteilung wird in einem 
Wegepfandregister festgelest. Zur Unterstützung der Wege- 
pflichtigen werden gewisse Verpflichtungen vom Staate über- 
nommen, z. B. die Herstellung und Unterhaltung der Weg- 
weiser; auch leistet er in besonderen Fällen angemessene Bei- 
hilfen ($ 43 d. W.O.). 
Für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen 
Straßen und Wege in den Vorstädten sind durch das Gesetz 
vom 30. April 1877 (mit zahlreichen Nachträgen) besondere 
Bestimmungen getroffen worden. In jeder Vorstadt wird 
zwischen dem inneren und dem äußeren Wegebezirk unter- 
schieden; die Herstellung und Unterhaltung der Straßen und 
\Wege in diesen Bezirken wird abweichend von den Vorschriften 
der Wegeordnung von der Baudeputation beschafit, die auch 
die Aufsicht über die innerhalb der vorstädtischen Wege- 
bezirke belegenen Straßen und Wege führt, während die 
Tätigkeit des Polizeiamtes hier im wesentlichen auf die wege- 
polizeilichen Wahrnehmungen beschränkt ist. 
Das Gesetz über die Anlage von Straßen in der Stadt 
Lübeck und deren Vorstädten vom 18. Februar 1895*) setzt 
verfassungsmäßig genehmigte Bebauungspläne voraus**). Es 
gibt eine Einteilung der neu anzulegenden Straßen in eine 
*) Mit Nachtrag vom 28. Juni 1905. 
**) Vgl. das Gesetz, den Bebauungsplan für'die Vorstädte 
der Stadt Lübeck betreffend, vom 21. April 1890.
	        

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