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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

142 Fünfter Abschnitt. 
17. Juni 1908) bestätigt. Die Verhältnisse der Kirchen- 
gemeinden Schlutup und Genin sind dagegen noch durch Ord- 
nungen vom 3. März bzw. 11. April 1869 geregelt, die vom 
Senate ohne Mitwirkung des Kirchenrates und der Synode 
erlassen, aber in einzelnen Punkten durch die jüngere Kirchen- 
verfassung beeinflußt worden sind. Nach den Gemeinde- 
ordnungen sind Mitglieder der Gemeinde die evangelisch- 
lutherischen Christen, die innerhalb des Kirchspiels dauernd 
ihren Wohnsitz haben*); stimmfähig sind nur männliche 
Gemeindemitglieder, die einem eigenen Haushalt vorstehen, 
unbescholten sind und einen christlichen Lebenswandel führen. 
In der Stadt und den Vorstädten zerfällt jedes Kirchspiel in 
so viele Seelsorgebezirke, wie Geistliche an der Kirche an- 
gestellt sind. Die Gemeindemitglieder sind hinsichtlich der 
Seelsorge und der geistlichen Amtshandlungen grundsätzlich 
an den Geistlichen der Gemeinde bzw. des Seelsorgebezirkes 
gewiesen, in dem sie wohnen; nach der Ordnung für Lübeck 
steht es ihnen indes auch frei, sich an einen anderen Geist- 
lichen zu halten; eine Ausnahme besteht nur für die Voll- 
ziehung der Taufe. Jede Gemeinde hat einen Vorstand, der 
aus den Geistlichen der Kirche und gewählten Mitgliedern 
der Gemeinde besteht, und dem unter den in der Kirchen- 
verfassung enthaltenen Beschränkungen und Bestimmungen 
die Verwaltung aller Gemeindeangelegenheiten obliegt. In 
Nusse, Behlendorf, Schlutup und Genin bestehen außerdem 
Gemeindeausschüsse, die in Vertretung der Gemeinde bei ein- 
zelnen wichtigen Angelegenheiten mitzuwirken haben. Die 
Wahlen der Kirchenvorsteher, die durch die stimmfähigen 
Mitglieder der Gemeinde bzw. den Gemeindeausschuß er- 
folgen, bedürfen der Bestätigung durch den Senat. Für die 
Wahrnehmung der kirchlichen Armenpflege werden Armen- 
pfleger bestellt. Die Geistlichen werden in Lübeck, Travemünde 
und Kücknitz durch den Gemeindevorstand, verstärkt durch die 
*) Die Grenzen der lübeckischen Kirchengemeinden fallen 
nicht überall mit der Landesgrenze zusammen. Andererseits 
gehören einzelne lübeckische Ortschaften zu nicht lübeckischen 
Kirchengemeinden; vgl. auch das Kirchengesetz vom 19. No- 
vember 1898, betreffend die kirchlichen Verhältnisse der Ort- 
schaften Schönböcken, Krempelsdorf, Trems und Vorwerk.
	        

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